Zwangsvollstreckung ins Konto
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin, eine GmbH, die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Forderung in Höhe von 567.083,33 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten. Die Gläubigerin pfändete die Ansprüche der Schuldnerin auf Zahlung der zu ihren Gunsten bei der Drittschuldnerin bestehenden Kontoguthaben und ließ sich diese zur Einziehung überweisen.
Corona-Überbrückungshilfe wird gewährt …
Nach der Pfändung wurde der Schuldnerin eine "Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden" (im Folgenden: Corona-Überbrückungshilfe III) in Höhe von 548.284,47 EUR gewährt. Ausweislich des Bescheids ist eine Abtretung oder Verpfändung der Billigkeitsleistung nicht zulässig und die Leistung wird als zweckgebundene Liquiditätshilfe zur Deckung der Fixkosten und zur Existenzsicherung ausgewiesen.
… sowie vor und nach dem PfÜB ausgezahlt
Der erste Teilbetrag der Corona-Überbrückungshilfe III in Höhe von 274.142,24 EUR war dem bei der Drittschuldnerin geführten Girokonto der Schuldnerin bereits am 9.6.2021 gutgeschrieben und von dieser noch vor Erlass des PfÜB nahezu vollständig verausgabt worden; der Saldo des Kontos betrug zum 30.6.2021 663,31 EUR. Der zweite Teilbetrag der Corona-Überbrückungshilfe III in Höhe von 274.142,23 EUR ging am 20.7.2021 und damit sechs Tage nach der Zustellung des PfÜB auf dem Girokonto ein. Am 26.7.2021 betrug der Saldo des Girokontos 274.294,06 EUR.
Schuldnerin begehrt Aufhebung des PfÜB
Die Schuldnerin begehrte beim Vollstreckungsgericht unter Vorlage des Bewilligungsbescheides, den PfÜB aufzuheben. Hierzu hat sie vorgetragen, sie habe im Jahr 2021 bislang ausschließlich Zahlungen aus der Überbrückungshilfe II und III erhalten. Da ein weiteres Geschäftskonto nicht bestehe, könne sie aufgrund der Pfändung keine notwendigen Zahlungen leisten, auch nicht im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Das AG ist dem Antrag zunächst in Anwendung von § 765a ZPO gefolgt, während das LG auf die sofortigen Beschwerden der Gläubigerin und der Drittschuldnerin den Antrag zurückgewiesen hat.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden der Gläubigerin und der Drittschuldnerin mit der Maßgabe, dass der von der Pfändung nicht erfasste Betrag auf 274.294,74 EUR festgesetzt wird. Sie meint, dieser Betrag entspreche dem von der Pfändung betroffenen, aus der Corona-Überbrückungshilfe III stammenden Kontoguthaben.