Die Erinnerung ist zulässig, jedoch nach Auffassung des AG unbegründet.
AG sieht den GV nicht weitergehend verpflichtet
Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO können Vorbringen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder des vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtenden Verfahrens durch das Vollstreckungsgericht überprüft werden. Es können hiernach nur formelle Mängel der Zwangsvollstreckung gerügt werden, also Verletzungen des Vollstreckungsverfahrensrechts, wohingegen materielle Einwendungen im Erinnerungsverfahren gerade nicht geprüft werden (BGH NJW-RR 2010, 281, vgl. Preuß, Beck'scher OK-ZPO, Stand 1.6.2015, § 766 Rn 5).
AG sieht nur die Möglichkeit der Öffnung der Wohnungstür
Dem GV kann nach Auffassung des Gerichts ein Verstoß gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nicht gemacht werden. Wenn der GV auf einen nicht mitwirkungsbereiten Schuldner trifft, bleibt ihm letztlich keine andere Wahl, als die Wohnung zwangsweise öffnen zu lassen. Daher hält es das Gericht für rechtmäßig, einen Kostenvorschuss anzufordern und bei Nichtzahlung dieses Vorschusses die Vollstreckung zunächst einzustellen.
Zeitpunkt der Vollstreckung liege allein im Ermessen des GV
Es steht im Ermessen des GV, wann er seine Vollstreckungsversuche durchführt. Im Rahmen der Vollstreckungserinnerung kann nach Auffassung des Gerichts nicht in die Dienstzeiten des GV eingegriffen werden bzw. kann ihm vorgeschrieben werden, wann er bestimmte Vollstreckungsversuche durchzuführen hat. Dies steht ausschließlich im Ermessen des GV. GV unterstehen keinen Dienstzeiten, sodass diese auch nicht im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO angeordnet werden bzw. entsprechende Anweisungen erfolgen können.
AG sieht keinen Ermessensfehler
Dem GV kann auch kein Ermessensfehler angelastet werden. Denn selbst wenn der Schuldner am Wochenende unter der angegebenen Adresse anzutreffen wäre, könnte die Vollstreckung ohne einen Schlosser nicht zwingend erfolgreich durchgeführt werden. Wenn der Schuldner zu Hause ist und die Tür nicht öffnet, kann der GV ebenfalls nicht die Verhaftung vornehmen. Auch dann bleibt keine andere Wahl, als die Tür mit Hilfe eines Schlossers zwangsweise öffnen zu lassen. Mithin ist die Anforderung eines Kostenvorschusses in jedem Fall erforderlich gewesen.
Wenn der Gläubiger den Vorschuss nicht geleistet hat, ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur folgerichtig. Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.