Der Schuldner ist nach § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben.
Hinweis
Der klassische Fall ist die Pfändung der Ansprüche gegen ein Kreditinstitut mit der Notwendigkeit, ein Sparbuch vorlegen zu müssen, um das gepfändete Guthaben herausverlangen zu können. Gleiches würde bei der Pfändung von Versicherungsleistungen hinsichtlich des Versicherungsscheins gelten. Auch können Auskünfte über das Arbeitsverhältnis notwendig sein.
Auskunft
Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e ZPO zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 6 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 ZPO gelten dann entsprechend.
Herausgabe
Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger ebenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden. Er muss dazu einen Antrag nach §§ 883 ff. ZPO stellen.
Notwendig: Ausfertigung
Für beide Vollstreckungsarten ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) der Vollstreckungstitel i.S.d. § 750 ZPO. Erforderlich ist danach, eine Ausfertigung des PfÜB bei der Erteilung des Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher beizufügen. Diese ist dann zuvor mit dem Erlass des PfÜB oder später isoliert zu beantragen (zur Problematik vgl. Goebel, FoVo 2024, 201).
Kombinierter Antrag mit dem PfÜB
Der kombinierte Antrag kann und muss mit dem Formular nach Anlage 4 ZVFV gestellt werden.
Isolierter nachträglicher Antrag mit dem PfÜB
Der Antrag auf Erteilung der Ausfertigung kann zur Erleichterung der zeitnahen Zustellung des PfÜB aber auch zunächst zurückgestellt und nur dann gestellt werden, wenn eine Vollstreckung nach § 836 Abs. 3 ZPO erforderlich wird, weil sich der Schuldner nicht kooperativ zeigt.
Musterformulierung
An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht in …
In der Zwangsvollstreckungssache
Gläubiger ./. Schuldner
… M … /24
wird gebeten, gemäß § 317 Abs. 2 S. 1 ZPO eine Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom … zum Zwecke der Zwangsvollstreckung nach § 836 Abs. 3 ZPO zu erteilen.
Zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Nachteilen in der Zwangsvollstreckung wird gebeten, den Schuldner zu dem Antrag nicht anzuhören.
Rechtsanwalt
Antrag auf Herausgabevollstreckung
Der Antrag auf Herausgabe nach § 836 Abs. 3 ZPO unterliegt nicht der Formularpflicht nach der ZVFV. Vielmehr kann dieser Antrag formfrei gestellt werden.
Musterformulierung
An das Amtsgericht – Gerichtsvollzieherverteilungsstelle – in …
In der Zwangsvollstreckungssache
Gläubiger ./. Schuldner
… M … /24
zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete.
Aufgrund des beigefügten Titels kann der Gläubiger vom Schuldner … EUR (Gesamtsumme zuzüglich Zinsen und Kosten dieses Verfahrens) verlangen. Insoweit hat das Amtsgericht … am … unter dem vorbezeichneten Aktenzeichen den in der Ausfertigung beiliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, durch den die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner … gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurde.
In diesem Beschluss sind die herauszugebenden Unterlagen und Urkunden, nämlich … bezeichnet. Der Zustellungsnachweis des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist ebenfalls beigefügt.
Der Schuldner ist seiner in § 836 Abs. 3 ZPO normierten Pflicht zur Herausgabe der zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung notwendigen Urkunde(n) nicht nachgekommen.
Es wird deshalb beantragt, gemäß §§ 836 Abs. 3 S. 3, 883 ZPO dem Schuldner die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichneten und vorgenannten Unterlagen wegzunehmen.
Sollte der Schuldner vor Auftragserteilung in den Bezirk eines anderen Gerichtsvollziehers verzogen sein, wird um formlose Abgabe dieses Antrags an den zuständigen Gerichtsvollzieher und um entsprechende Mitteilung gebeten.
Rechtsanwalt
Anlagen:
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Vollstreckungstitel samt Zustellungsnachweis |
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Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom … samt Zustellungsnachweis |
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Forderungsaufstellung |
FoVo 11/2024, S. 207 - 209