Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) nach Anlage 4 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) sieht bei den zusätzlichen Anträgen die Möglichkeit vor, dass statt einer beglaubigten Abschrift des zu erlassenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine vollstreckbare Ausfertigung beantragt wird.
Unterschied zwischen beglaubigter Abschrift und Ausfertigung
Die beglaubigte Abschrift zeichnet sich dadurch aus, dass sie als Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Original (§ 129 BGB, §§ 39, 42 BeurkG) vielfach herstellbar ist, während die Ausfertigung die Abschrift als Unikat qualifiziert und als Ersatz des Originals gilt (§ 47 BeurkG; BGH v. 30.5.1990 – XII ZB 30/90). Die Ausfertigung durch ihre Ausfertigungsklausel hat die Funktion, das Original zu ersetzen und eine Vollstreckbarkeit zu gewährleisten, während die beglaubigte Abschrift lediglich die Übereinstimmung mit dem Original bestätigt und keine Beweiskraft im Sinne eines Originals entfaltet. Der wesentliche Unterschied liegt also darin, dass die Ausfertigung als eigenständiger Vollstreckungstitel dient.
Probleme in der gerichtlichen Praxis
Der gestellte Antrag einer Ausfertigung statt einer beglaubigten Abschrift begegnet nun allerdings in der Praxis Problemen. So sehen Gerichte Schwierigkeiten hinsichtlich einer vollstreckbaren Ausfertigung bei der elektronischen Bearbeitung. In Anfragen wird von Vollstreckungsgerichten, wie nachfolgend ersichtlich, formuliert:
Zitat
“Es wird um Mitteilung gebeten, ob tatsächlich die Erteilung einer Ausfertigung des Beschlusses gewünscht ist. Beim Amtsgericht … wird die Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen in rein elektronischer Form vorgenommen und entsprechend auch die Zusendung an den zuständigen Gerichtsvollzieher. Nach neuen Erkenntnissen des Gerichts ist es allerdings so, dass eine Ausfertigung nur in Papierform erteilt werden kann. Dadurch entsteht ein Medienbruch, wonach eine Bearbeitung in elektronischer Form nicht mehr möglich ist. Im Übrigen hat die Erteilung einer Ausfertigung nach hiesiger Ansicht sachlich keinen Vorteil gegenüber einer Zustellung in elektronischer Form.
Sie werden nunmehr gebeten, das entsprechende Kreuz nicht mehr im Antrag zu setzen, außer es besteht der explizite Bedarf an der Erteilung einer Ausfertigung. In diesem Fall wird auch um Begründung gebeten.
Da öfter diesbezüglich auch falsches Wissen vorhanden war, noch folgender Hinweis. Eine Ausfertigung muss nicht erteilt werden. Ein elektronisch erlassener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ersetzt die Ausfertigung im Rechtsverkehr.“
Man wird kaum hinnehmen wollen, dass der elektronische Rechtsverkehr die Möglichkeiten beschränkt, die Rechte nach der Zivilprozessordnung (ZPO) zu nutzen. Der elektronische Rechtsverkehr und die Formulare nach der ZVFV sollen die Umsetzung der ZPO erleichtern, beschleunigen und kostengünstiger machen. Es gilt deshalb zu prüfen, ob die vorgetragenen Einwendungen gegen den Antrag richtig sind. Wie der Rechtspfleger formuliert hat: Es ist öfter "falsches Wissen" vorhanden.
Die beglaubigte Abschrift
Grundsätzlich wird dem Gläubiger nach § 329 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 317 Abs. 2 S. 1 ZPO eine beglaubigte Abschrift des erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses überlassen. Eine vollstreckbare Ausfertigung wird dagegen nur auf Antrag erteilt, § 317 Abs. 2 S. 1 ZPO. Es obliegt also dem Gläubiger zu beurteilen, wie er den weiteren Verlauf der Vollstreckung sieht und ob er ausgehend hiervon annimmt, den PfÜB als eigenständigen Vollstreckungstitel zu benötigen.
Erfordernisse bei der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher
Dem Drittschuldner ist nach § 829 Abs. 2 S. 1 ZPO der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) im Parteibetrieb zuzustellen. Mit der Zustellung gilt die Pfändung als bewirkt, § 829 Abs. 3 ZPO. Zu diesem Zweck wird der vom Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers erlassene PfÜB dem Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk der Drittschuldner seinen Sitz hat, zur Zustellung zugeleitet, wenn der Gläubiger dies – wie im obigen Muster vorgegeben – beantragt hat, § 192 S. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 121 der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisungen (GVGA).
Hinweis
Vor dem Hintergrund von § 840 Abs. 3 ZPO und der – historisch erklärbaren, jedoch überkommenen – Möglichkeit des Drittschuldners, die Drittschuldnererklärung gegenüber dem Gerichtsvollzieher unmittelbar bei der Zustellung abzugeben, erfolgte die Zustellung des PfÜB bisher grundsätzlich persönlich. Nunmehr kann der Gerichtsvollzieher diese Zustellung allerdings nach §§ 191, 173 i.V.m. § 840 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO auch elektronisch vornehmen. Die Aufforderung zur Drittschuldnererklärung muss bei elektronischer Zustellung dann zusammen mit dem PfÜB als elektronisches Dokument übermittelt werden.
Für die Zustellung des Beschlusses als Schriftstück nach § 193 ZPO wird eine Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses als in gesetzlicher Form gefertigte Abschrift nicht benötigt (OLG München v. 12.3.2015 – 23 U ...