Die Voraussetzungen der Drittschuldnerauskunft nach § 840 ZPO
Die Drittschuldnerauskunft setzt zunächst nach § 840 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 ZPO voraus, dass der Gläubiger diese vom Drittschuldner verlangt. Dies ist auch im aktuellen wie im neuen Formular nach der ZVFV so vorgesehen.
Gibt der Drittschuldner die Drittschuldnerauskunft nicht freiwillig ab, so kann diese nicht eingeklagt werden (BGH NJW-RR 2006, 1566; BGH NJW 1984, 1901; Riedel, in: BeckOK, 47. Ed. 1.12.2022, § 840 Rn 21; Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 840 Rn 16). Im vorliegenden Fall hat der Drittschuldner zunächst einmal eine Drittschuldnerauskunft abgegeben, sodass sich diese Frage hier nicht stellt.
Nach § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat der Drittschuldner zu erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist. Danach hat er sich über den Bestand, die Art und die Höhe der Forderung zu erklären, die Gegenstand des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist.
Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen umfasst dies also zunächst die Mitteilung, dass ein Arbeitsverhältnis (fort-)besteht, dass ein Anspruch auf Arbeitseinkommen besteht und wie hoch der pfändbare Anteil des Arbeitseinkommens ist.
Hinweis
Möchten der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter den Brutto- und den daraus errechneten Nettolohn in Erfahrung bringen, sollte er in Modul M der Anlage 5 zur ZVFV die Herausgabe der laufenden Lohnabrechnungen verlangen.
Der Drittschuldner braucht nach dem BGH (13.12.2012 – IX ZR 97/12, FoVo 2013, 113) nicht zu erläutern, aus welchen Gründen er die Forderung nicht anerkennt und zur Zahlung nicht bereit ist.
Drittschuldnerklage als gangbarer Weg
Die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung nach § 802l ZPO, dass bei dem benannten Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis besteht, trägt allerdings die Annahme, dass der Drittschuldner im Fall der Leserin eine falsche Drittschuldnererklärung abgegeben hat.
Wer trägt das Kostenrisiko?
Vor diesem Hintergrund verspricht eine Drittschuldnerklage grundsätzlich hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gleichwohl wird der Gläubiger in der Regel wissen wollen, welches Kostenrisiko er eingeht. Verliert er den Prozess, werden ihm nach § 91 ZPO die Kosten auferlegt. Es stellt sich danach die Frage, wer für diese Kosten aufkommen muss, wenn die Drittschuldnerklage erfolglos bleibt, dies aber auf die mangelnde Kooperation des Drittschuldners zurückgeht. Es könnte dann ein Erstattungsanspruch nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO gegen den Drittschuldner oder nach § 788 ZPO gegen den Schuldner bestehen.
Grundsätzlich macht sich der Drittschuldner nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO schadensersatzpflichtig, wenn er die Drittschuldnerauskunft nicht abgibt. Die Haftung besteht auch bei einer nur unvollständigen, falschen oder nicht rechtzeitigen Auskunft (OLG Düsseldorf OLGR 1996, 35; LG Mönchengladbach JurBüro 2009, 273; Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 840 Rn 12). Zwingt die Drittschuldnerauskunft also den Gläubiger, die gepfändete Forderung einzuklagen, so haftet der Drittschuldner auf die Prozesskosten, wenn er unterliegt und dies auf der fehlenden oder unzutreffenden Drittschuldnerauskunft beruht.
Eine Haftung gemäß § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO wegen Nichtanerkennung der Forderung soll allerdings in den Fällen ausscheiden, in denen der Drittschuldner ausdrücklich erklärt hat, die Forderung nicht anzuerkennen (BGH v. 13.12.2012 – IX ZR 97/12, FoVo 2013, 113; BGH v. 14.1.2010 – VII ZB 79/09, FoVo 2010, 115). Gemessen hieran fehle es an einer schuldhaften Nichterfüllung der dem Drittschuldner obliegenden Auskunftspflicht. Denn der Beklagte habe auf Verlangen des Klägers die Auskunft gegeben, er erkenne die Forderung nicht (als begründet) an.
Hinweis
Insoweit muss allerdings ausgelegt werden, weshalb er die Forderung nicht anerkennt. In den beiden vorbezeichneten Fällen war es so, dass die jeweiligen Drittschuldner den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht in Frage gestellt haben, sondern einerseits aufrechenbare Ansprüche behaupteten (BGH v. 13.12.2012 – IX ZR 97/12, FoVo 2013, 113), andererseits dafür keine Erklärung abgegeben (BGH v. 14.1.2010 – VII ZB 79/09, FoVo 2010, 115). Insoweit ist nicht auszuschließen, dass der BGH die Sachlage abweichend sieht, wenn der Drittschuldner den Bestand des Arbeitsverhältnisses – nachweisbar unzutreffend – in Abrede stellt.
Schuldner haftet auf die Kosten
Die dem Gläubiger in Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses entstandenen notwendigen Kosten können allerdings, soweit sie bei dem Drittschuldner nicht beigetrieben werden können, im Verfahren nach § 788 ZPO festgesetzt werden (BGH v. 14.1.2010 – VII ZB 79/09 im Anschluss an BGH v. 20.12.2005 – VII ZB 57/05). Für die Praxis wird allerdings davon auszugehen sein, dass der Drittschuldner eine höhere Liquidität als der Schuldner zeigt, sodass unter diesem Gesichtspunkt das wirtschaftliche Risiko einer Drittschuldnerklage für den Gläubiger steigt.
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