Schuldner muss Verantwortung übernehmen
Die Entscheidung des Amtsgerichtes beginnt mit einem beispielhaften Satz: "Schließlich muss ein jeder die Konsequenzen seines Tun und Handelns selber tragen." Eigentlich kann der Praxistipp damit enden. Der Staat, zu dem auch die Gerichte gehören, muss nicht nur von dem Gläubiger, sondern auch von dem Schuldner verantwortliches Handeln fordern. Dem Schuldner obliegt dies in besonderer Weise, denn seine Bringschuld ist durch den Titel gerichtlich bestätigt.
Sauber prüfen
Für den Gläubiger ist es wichtig, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 765a ZPO im Einzelnen zu betrachten und sich nicht vorschnell in die Defensive drängen zu lassen.
Checkliste: Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 765a ZPO
Allzu leicht wird § 765a ZPO als moralische Waffe mit sozialen oder wirtschaftlichen Erwägungen gegen die Zwangsvollstreckung genutzt. Dem muss der Gläubiger entgegentreten, in dem er die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen benennt und zu ihnen vorträgt:
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Antrag des Schuldners, |
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eine besondere Härte der Zwangsvollstreckung, die allgemeine in der Zwangsvollstreckung begründete Härte genügt mithin nicht, |
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die Härte muss gegen die guten Sitten verstoßen, d.h. das Vorgehen muss im Einzelfall, den der Gesetzgeber nicht hat generell-abstrakt regeln können, zu einem letztlich für jeden verständigen Menschen untragbaren Ergebnis führen. Hier sind in besonderer Weise die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen, die auch den aus Art 14 GG geschützten Vollstreckungsanspruch des Gläubigers umfassen, |
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zu berücksichtigen sind alle Aspekte, die das Schutzbedürfnis des Gläubigers umschreiben. Hier ist der Gläubiger in besonderer Weise gefragt, seine Belange tatsächlich vorzutragen und damit zur Geltung zu bringen. |
Ordentlich vortragen
Immer wieder übersehen Gerichte, dass die besondere Härte "durch die Zwangsvollstreckung" veranlasst sein muss. Die vermeintliche Notlage des Schuldners muss also einerseits durch den Gläubiger veranlasst sein, andererseits von dem Schuldner nicht durch andere Maßnahmen abgewandt werden können. Hier zeigt die Entscheidung, dass der Schuldner durch die Einrichtung eines P-Kontos seine Einkünfte hätte schützen können. Die gemessen an diesen Anforderungen zum Teil wenig überzeugenden Entscheidungen haben ihre Ursache aber auch darin, dass die Gläubiger in der Antragserwiderung die in der Checkliste genannten Aspekte nicht hinreichend vorgetragen haben.