I. Das Problem
Frage nach dem Handy erlaubt
Mit dem Antrag auf Abgabe eines Vermögensverzeichnisses im Rahmen des bisherigen Offenbarungsverfahrens wurde der Gerichtsvollzieher auch gebeten, den Schuldner zu befragen, ob er über ein Handy verfüge, wie alt dieses sei und welchen ursprünglichen Kaufpreis es hatte bzw. – soweit es im Rahmen eines subventionierten Pauschalvertrages erworben wurde – um welches konkrete Handy es sich handele. Der Gerichtsvollzieher hat diese Frage abgelehnt. Sie sei auf die Ausforschung der allgemeinen Lebensverhältnisse gerichtet. Ist das richtig? Was kann ich tun, wenn ich das nicht akzeptieren möchte?
II. Die Lösung
Frage ist im Vermögensverzeichnis nicht vorgesehen …
Zunächst ist festzustellen, dass die Frage nach einem Mobiltelefon (Handy) in den bisherigen Vermögensverzeichnissen nicht vorgesehen ist. Auch wenn die Bundesländer derzeit an einem neuen Formblatt für das Vermögensverzeichnis arbeiten, ist nicht ersichtlich, dass sich dies kurzfristig ändert.
… VV ist nicht abschließend …
Das schließt aber eine entsprechende Frage nicht aus. Ein Vermögensverzeichnis soll möglichst umfassend und erschöpfend Auskunft über alle Vermögenswerte des Schuldners geben. Das Vermögensverzeichnis soll dem Gläubiger Möglichkeiten des Zugriffs auf diese Vermögenswerte schaffen. Deshalb muss die Auskunft so geschaffen sein, dass der Gläubiger alle Informationen erhält, die notwendig sind, um unmittelbare Vollstreckungsanträge zu stellen. Die hierzu üblicherweise verwendeten Formulare stellen dabei nur eine Hilfe für den Schuldner dar. Sie enthalten keine abschließende Regelung, welche Angaben zum Vermögen zu machen sind (Behr, Rpfleger 1988, 1; ders., JurBüro 1996, 289; ders., JurBüro 1996, 401 und 457 mit einer Rechtsprechungsübersicht bis 1995; David, MDR 2000, 195; LG Verden JurBüro 2010, 552; LG Aurich JurBüro 2010, 108 f.; LG Münster FoVo 2010, 38 f.; LG Essen JurBüro 2008, 666 f.; LG Koblenz DGVZ 2006, 59; LG Münster DGVZ 2000, 90; LG Cottbus JurBüro 2000, 326, 327; LG Bonn JurBüro 2000, 101; LG Darmstadt JurBüro 2000, 101; LG Passau JurBüro 1996, 329; a.A. soweit ersichtlich nur das LG Augsburg DGVZ 1993, 136 = Rpfleger 1993, 454 = JurBüro 1993, 751. Stöber, Rpfleger 1994, 321, 322, hält den amtlichen Vordruck allerdings für bestimmte Fälle sogar für zu überladen). Hierfür war bisher alleine die Regelung des § 807 ZPO maßgeblich, die ohne Abstriche mit der Reform der Sachaufklärung nun ihren Platz in § 802c Abs. 1 S. 1 ZPO gefunden hat.
Hinweis
Auf die ausführlich zitierte Rechtsprechung und Literatur muss so mancher Gerichtsvollzieher immer wieder einmal hingewiesen werden. Sie bedeutet nämlich zugleich, dass vom Gläubiger gestellte Fragen nicht hinter den Fragen des Vermögensverzeichnisses – die weit häufiger mit der Lebenswirklichkeit des Schuldners und der Vollstreckungswirklichkeit nichts zu tun haben – zurückstehen müssen.
… und deshalb darf der Gläubiger mehr fragen!
Es liegt an dem Gläubiger, durch gezielte Fragen über den amtlichen Vordruck hinausgehende und diesen ergänzende Fragen zu stellen. Solche Fragen müssen allerdings auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen an der Lebenswirklichkeit des Schuldners nicht vorbeigehen (LG Koblenz DGVZ 2006, 59). Im Hinblick auf § 802c ZPO dürfen die Anforderungen an die Darlegungen des Gläubigers nicht überspannt werden. Ergänzende Fragen sind immer dann zuzulassen, wenn sie nicht offensichtlich auf Ausforschung der allgemeinen Lebensverhältnisse angelegt sind. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Gläubiger darlegen kann, dass ihm eine Antwort des Schuldners eine weitere Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet (vgl. Goebel, Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 2 Rn 130 ff. m.w.N.).
Mobiltelefon ist ein pfändbarer Gegenstand
Das Mobiltelefon ist grundsätzlich ein pfändbarer körperlicher Gegenstand, auf den der Gerichtsvollzieher nach § 808 ZPO, § 119 GVGA zugreifen kann. Da die Frage des Pfändungsschutzes erst im Zeitpunkt der beabsichtigten Pfändung zu beantworten ist, kommt es auch nicht darauf an, ob das Mobiltelefon etwa einem irgendwie gearteten Pfändungsschutz unterliegt.
Hinweis
In Betracht kommt insbesondere die berufliche Nutzung mit dem Pfändungsschutz nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO oder aber den Ertrag übersteigende Kosten der Pfändung und Verwertung nach § 803 Abs. 2 ZPO.
Klare Regelung seit dem 1.1.2013
Die Frage nach der Berücksichtigung hat der Gesetzgeber mit der Reform der Sachaufklärung jetzt eindeutig beantwortet. Nach § 802c Abs. 2 S. 4 ZPO müssen nur Gegenstände, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 (Haushalt) oder Nr. 2 (Lebensmittel) ZPO unpfändbar sind, nicht angegeben werden. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass alle anderen Gegenstände anzugeben sind, auch wenn der Schuldner insoweit Pfändungsschutz für sich reklamiert.
Keine Ausforschung der allgemeinen Lebensverhältnisse
Die Pfändung des Handys stellt auch keine Ausforschung der allgemeinen Lebensverhältnisse dar. Das Handy selbst stellt einen Wert dar. So zeigen Internetversteigerungen bei ebay, da...