Problem: VU lässt nicht alle wesentlichen Tatsachen erkennen
§ 10 Abs. 3 S. 2 ZVG bestimmt, dass für die bevorrechtigte Vollstreckung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ein Titel genügt, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Hierauf will sich die Rechtspflegerin offenbar berufen, wenn sie moniert, dass aus dem Versäumnisurteil nicht hervorgehe, dass es sich um Hausgeld handele, und auch der Zeitraum, für den der Anspruch entstanden ist, und die Fälligkeit des Anspruchs aus dem Titel nicht ersichtlich sind. Dies ist insoweit schon falsch, als sich die Art der Ansprüche aus der Betreffzeile des Titels in der Formulierung "wegen Wohn- und Hausgeldforderung" erkennen lässt. Richtig ist allerdings, dass sich aus dem Versäumnisurteil der Bezugszeitraum und die Fälligkeit nicht erkennen lassen.
Tatsachen können aber sonst glaubhaft gemacht werden
Die Rechtspflegerin hat jedoch § 10 Abs. 3 S. 3 ZVG übersehen. Darin hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass dann, wenn Art, Bezugszeitraum und Fälligkeit des Anspruchs sich nicht aus dem Titel erkennen lassen, sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen sind (LG Itzehoe ZMR 2008, 913). Es ist also ausdrücklich erlaubt worden, dass Umstände außerhalb des Titels zur Glaubhaftmachung der bevorrechtigten Vollstreckung der Rangklasse 2 herangezogen werden können. Dies kann selbstverständlich in erster Linie durch Bezugnahme auf die Klage- bzw. Anspruchsbegründungsschrift oder auch auf den sonstigen Akteninhalt geschehen – insbesondere bei Versäumnisurteilen, denen Tatbestand und Entscheidungsgründe fehlen, die sonst zur Auslegung herangezogen werden könnten.
Abweichende Auffassung der Rechtspflegerin nicht vertretbar
Die abweichende Auffassung der Rechtspflegerin ist nicht vertretbar, andernfalls könnte aus Versäumnisurteilen nie gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG vollstreckt werden, was der Gesetzgeber sicherlich nicht beabsichtigt hat. Vorliegend hätte ein Blick auf S. 2 der vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgelegten Anspruchsbegründung genügt, um eindeutig festzustellen, dass rückständige und damit fällige Hausgeldbeträge für den Zeitraum Mai bis September 2010 in Höhe von 720 EUR geltend gemacht und offensichtlich auch zugesprochen wurden, was zur Glaubhaftmachung völlig ausreichend ist. Damit wird die Rechtspflegerin auch nicht überfordert. Hinsichtlich der weiteren im Versäumnisurteil zuerkannten Mahn- und Rücklastschriftkosten wird auf § 10 Abs. 2 ZVG verwiesen, ebenso hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses.