Der mündige Schuldner ist gefordert …
Die Entscheidung des BGH bedeutet nicht, dass der Schuldner rechtlos gestellt ist. Vielmehr muss er die ihm gegebenen Rechtsmittel nutzen, um gegen eine aus seiner Sicht fehlerhafte Klausel vorzugehen.
… die Erinnerung nach § 732 ZPO oder …
Er kann einerseits die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO einlegen, wenn er Einwendungen erheben kann, die die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen. Zu diesen Einwendungen gehört es auch, dass nicht eine einfache, sondern eine qualifizierte Klausel erforderlich ist, da der Vollstreckungsanspruch im Sinne des § 726 BGB bedingt ist.
Hinweis
Für den Gläubiger gilt es zu beachten, dass eine qualifizierte Klausel nur erforderlich ist, wenn der vollstreckbare Anspruch von einer Bedingung abhängig ist, deren Eintritt vom Gläubiger zu beweisen ist. Muss der Schuldner den Eintritt bzw. Nichteintritt der Bedingung beweisen, verbleibt es bei der einfachen Klausel.
Beispiel
Im vorliegenden Fall war der vollstreckbare Anspruch nur gegeben, wenn Unterhaltsvorschüsse tatsächlich geleistet wurden. Diese Bedingung kann mit unterschiedlicher Konsequenz formuliert werden:
"Der Schuldner hat an den Gläubiger … EUR zu zahlen, soweit tatsächlich Unterhaltsvorschüsse an den Unterhaltsberechtigten in gleicher Höhe gezahlt wurden." Nach dieser Formulierung hat der Gläubiger die Erbringung von Unterhaltsvorschüssen zu beweisen, so dass es einer qualifizierten Klausel nach § 726 ZPO bedarf.
"Der Schuldner hat an den Gläubiger … EUR zu zahlen, es sei denn, es wurden keine Unterhaltsvorschüsse an den Unterhaltsberechtigten in gleicher Höhe gezahlt." In dieser Fassung hat der Schuldner zu beweisen, dass keine Unterhaltsvorschüsse gezahlt wurden. Damit ist die Vollstreckung nicht von einer vom Gläubiger zu beweisenden Bedingung abhängig, so dass die einfache Klausel genügt. Der Gläubiger ist von den qualifizierten Nachweisformen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde entbunden, soweit die Tatsache nicht offenkundig oder gerichtsbekannt ist.
… die Klauselklage nach § 768 ZPO zu erheben
Alternativ kann der Schuldner die Klauselklage nach § 768 BGB erheben, wenn er bestreiten möchte, dass der als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel tatsächlich vorlag. Der Klauselklage bedarf er dann, wenn die qualifizierte Klausel aufgrund eines angenommenen qualifizierten Nachweises erteilt wurde, etwa der Vorlage einer Urkunde, er deren Richtigkeit aber bestreitet, etwa die Urkunde falsch ist oder überholt ist und der Schuldner keine Urkunde hat, um den Gegenbeweis zu führen.
Ansatz des Rechtspflegers war verfehlt: kein Fall des § 726 BGB
Der Rechtspfleger hat im Verfahren über die Erteilung des PfÜB allerdings einen weiteren Fehler gemacht, den der BGH nicht thematisiert hat und auch nicht thematisieren musste: Erforderlich war nämlich nicht eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO, sondern eine solche nach § 727 ZPO. Der Gläubiger, nämlich die den Unterhaltsvorschuss zahlende Behörde, musste keine Bedingung für die Vollstreckung nachweisen, sondern ihre Rechtsnachfolge. Der Unterhaltsanspruch war zugunsten des Unterhaltsberechtigten gegen den Schuldner tituliert. Da der Schuldner nicht geleistet hat, ist die Behörde eingesprungen und hat Unterhaltsvorschussleistungen erbracht. Dies war Voraussetzung der cessio legis nach § 7 Abs. 1 UVG. Der Nachweis der Zahlung war also Voraussetzung für den Nachweis der Rechtsnachfolge.