GV verlangt Dokumentenpauschale für Über­sendung der VA an den SU

Die Gläubigerin richtet sich mit der Erinnerung gegen die durch den GV in Ansatz gebrachte Dokumentenpauschale. Der GV nahm der Schuldnerin die Vermögensauskunft ab. Er übersandte eine Ablichtung des Vermögensverzeichnisses an die Gläubigerin und überließ eine Ablichtung auf ihren Antrag hin der Schuldnerin. Der GV rechnete nach der Vollstreckung die Dokumentenpauschale KV 700 für die der Schuldnerin erteilte Ablichtung des Vermögensverzeichnisses mit 3,00 EUR ab. Die der Gläubigerin erteilte Ablichtung des Vermögensverzeichnisses berechnete der Gerichtsvollzieher nicht. Die Schuldnerin war zur Tragung der Kosten für die Vollstreckungsmaßnahme nicht in der Lage, so dass bei ihr keine Kosten erhoben werden konnten.

Gläubigerin wehrt sich …

Die Gläubigerin ist der Ansicht, die Dokumentenpauschale hätte nicht erhoben werden dürfen. Der GV ist der Auffassung, die erste Ablichtung des Vermögensverzeichnisses sei lediglich für den Kostenschuldner gebührenfrei. Da vorliegend aber die Schuldnerin nicht in der Lage sei, die Kosten zu tragen, sei sie auch nicht Kostenschuldnerin in diesem Sinne, so dass die bezüglich dieser Ablichtung anfallenden Kosten von der Gläubigerin getragen werden müssten.

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