… und ist damit erfolgreich

Auf die Erinnerung der Gläubigerin war der von dem Gerichtsvollzieher vorgenommene Kostenansatz zu reduzieren. Das Gericht schließt sich insofern der Auffassung des Gerichtsvollziehers und des Bezirksrevisors nicht an, wonach Ziffer 700 Abs. 3 KV dahingehend auszulegen ist, dass Gebührenfreiheit nur für denjenigen eintritt, der tatsächlich die Kosten der Vollstreckungsmaßnahme trägt.

Schuldner und Gläubiger sind gesamtschuldnerische Kostenschuldner

In Ziffer 700 KV Abs. 3 heißt es: "Eine Dokumentenpauschale für die erste Ablichtung oder den ersten Ausdruck des Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der Vermögensauskunft wird von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 oder 261 zu erheben ist. Entsprechendes gilt, wenn anstelle der in Satz 1 genannten Ablichtungen oder Ausdrucke elektronisch gespeicherte Dateien überlassen werden (§ 802d Abs. 2 ZPO)."

Nach der Auflistung in § 13 GvKostG sind Kostenschuldner der Auftraggeber, der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Es lässt sich dem Wortlaut von Ziffer 700 Abs. 3 KV gerade nicht entnehmen, dass die Dokumentenpauschale nur von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben wird, von dem die Kosten letztlich beglichen werden, sondern von demjenigen, von dem die Gebühr 260, 261 "zu erheben ist". Dies trifft jedoch auf Gläubiger und Schuldner gleichermaßen zu. Für die Kosten nach 260, 261 KV sind sowohl die Schuldnerin als auch die Gläubigerin Kostenschuldner und haften insofern als Gesamtschuldner.

Mangelnde Leistungsfähigkeit ändert daran nichts

Allein der Umstand, dass die Schuldnerin finanziell nicht in der Lage war, die Kosten zu tragen, führt nicht dazu, dass sie ihre Eigenschaft als Kostenschuldnerin verliert; vielmehr ist der Anspruch gegen sie – momentan – nur nicht durchsetzbar. Wenn aber in diesem Fall die Gläubigerin verpflichtet würde, für die der Schuldnerin erteilten Ablichtungen aus dem Vermögensverzeichnis die Dokumentenpauschale zu entrichten, würde dies letztlich dazu führen, dass der Gläubigerin ein Regressanspruch gegen die Schuldnerin für die Entrichtung eben dieser Dokumentenpauschale zustünde. Auf diese Weise müsste die Schuldnerin – entgegen der Intention des § 700 Abs. 3 KV – für die Erstellung der Ablichtung aus dem Vermögensverzeichnis möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt letztlich doch zahlen.

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