Zwangsvollstreckung ist teurer geworden

Die Zwangsvollstreckung hat sich mit dem 2. KostRMoG und den hier erfolgten Anpassungen der Gebühren und Auslagen im Gerichtskostengesetz (GKG) und im Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) ganz erheblich verteuert. In den meisten Fällen sind die Gebühren um 1/3 gestiegen. Hinzu kommt, dass insbesondere bei den Auslagen weitere Kostensteigerungen durch die Verfahrensveränderungen anfallen. So war bisher eine Ladung des Schuldners zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht notwendig. Nunmehr fallen Zusatzkosten von immerhin mindestens 6,45 EUR an. Auch sind die Kopier- bzw. Beglaubigungskosten für den überlangen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu beachten.

Gebührenauswüchse bei den Gerichtsvollziehern

Damit nicht genug, zeigen einige Gerichtsvollzieher nur ein unzureichendes Bewusstsein für die Kosten der Zwangsvollstreckung und suchen nach (vermeintlichen) Lücken im Gesetz, um weitere Gebühren- und Auslagenerhebungen zu rechtfertigen. So sind vielfach Versuche zu sehen, den Gläubiger zu einer Antragstellung bezüglich der gütlichen Einigung nach § 802b ZPO zu drängen, die entgegen Nr. 207 KV GvKostG zu einer Gebührenerhebung führen soll. Viele Gläubiger wunderten sich über das Jahr auch über Vorschussanforderungen von mehr als 100 EUR, manchmal sogar 200 EUR, obwohl sie nur einen Sachpfändungsauftrag oder einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gestellt hatten und keine Kosten über 100 EUR anfallen. Die hier besprochene Entscheidung ist ein weiteres Beispiel.

Gebührenabrechnungen überprüfen

Der Gläubiger ist gut beraten, die Kostenrechnungen zu überprüfen. Nur weil die Justiz eine Kostenrechnung stellt, ist dies nicht gleichbedeutend damit, dass diese auch berechtigt ist. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, Kosten und Ertrag zu erfassen, um so auch einen Überblick zu gewinnen, welche der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers unmittelbar oder mittelbar dazu führen, dass die Forderung des Gläubigers beglichen wird. Es wird sich vielfach zeigen, dass die Sachpfändung und die Vermögensauskunft nicht hierzu gehören. Dies gilt jedenfalls dann, wenn andere Informationssysteme konsequent genutzt werden.

FoVo 1/2014, S. 19 - 20

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