Leitsatz
Die Dokumentenpauschale für die erste Ablichtung oder den ersten Ausdruck des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher gemäß Ziffer 700 der Anlage zum GVKostG ist von allen Kostenschuldnern i.S.v. § 13 GVKostG nicht zu erheben. Die Gebührenfreiheit besteht nicht nur für denjenigen, der tatsächlich die Kosten der Vollstreckungsmaßnahme trägt.
AG Mönchengladbach-Rheydt, 26.6.2013 – 32 M 1380/13
1 I. Der Fall
GV verlangt Dokumentenpauschale für Übersendung der VA an den SU
Die Gläubigerin richtet sich mit der Erinnerung gegen die durch den GV in Ansatz gebrachte Dokumentenpauschale. Der GV nahm der Schuldnerin die Vermögensauskunft ab. Er übersandte eine Ablichtung des Vermögensverzeichnisses an die Gläubigerin und überließ eine Ablichtung auf ihren Antrag hin der Schuldnerin. Der GV rechnete nach der Vollstreckung die Dokumentenpauschale KV 700 für die der Schuldnerin erteilte Ablichtung des Vermögensverzeichnisses mit 3,00 EUR ab. Die der Gläubigerin erteilte Ablichtung des Vermögensverzeichnisses berechnete der Gerichtsvollzieher nicht. Die Schuldnerin war zur Tragung der Kosten für die Vollstreckungsmaßnahme nicht in der Lage, so dass bei ihr keine Kosten erhoben werden konnten.
Gläubigerin wehrt sich …
Die Gläubigerin ist der Ansicht, die Dokumentenpauschale hätte nicht erhoben werden dürfen. Der GV ist der Auffassung, die erste Ablichtung des Vermögensverzeichnisses sei lediglich für den Kostenschuldner gebührenfrei. Da vorliegend aber die Schuldnerin nicht in der Lage sei, die Kosten zu tragen, sei sie auch nicht Kostenschuldnerin in diesem Sinne, so dass die bezüglich dieser Ablichtung anfallenden Kosten von der Gläubigerin getragen werden müssten.
2 II. Die Entscheidung
… und ist damit erfolgreich
Auf die Erinnerung der Gläubigerin war der von dem Gerichtsvollzieher vorgenommene Kostenansatz zu reduzieren. Das Gericht schließt sich insofern der Auffassung des Gerichtsvollziehers und des Bezirksrevisors nicht an, wonach Ziffer 700 Abs. 3 KV dahingehend auszulegen ist, dass Gebührenfreiheit nur für denjenigen eintritt, der tatsächlich die Kosten der Vollstreckungsmaßnahme trägt.
Schuldner und Gläubiger sind gesamtschuldnerische Kostenschuldner
In Ziffer 700 KV Abs. 3 heißt es: "Eine Dokumentenpauschale für die erste Ablichtung oder den ersten Ausdruck des Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der Vermögensauskunft wird von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 oder 261 zu erheben ist. Entsprechendes gilt, wenn anstelle der in Satz 1 genannten Ablichtungen oder Ausdrucke elektronisch gespeicherte Dateien überlassen werden (§ 802d Abs. 2 ZPO)."
Nach der Auflistung in § 13 GvKostG sind Kostenschuldner der Auftraggeber, der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Es lässt sich dem Wortlaut von Ziffer 700 Abs. 3 KV gerade nicht entnehmen, dass die Dokumentenpauschale nur von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben wird, von dem die Kosten letztlich beglichen werden, sondern von demjenigen, von dem die Gebühr 260, 261 "zu erheben ist". Dies trifft jedoch auf Gläubiger und Schuldner gleichermaßen zu. Für die Kosten nach 260, 261 KV sind sowohl die Schuldnerin als auch die Gläubigerin Kostenschuldner und haften insofern als Gesamtschuldner.
Mangelnde Leistungsfähigkeit ändert daran nichts
Allein der Umstand, dass die Schuldnerin finanziell nicht in der Lage war, die Kosten zu tragen, führt nicht dazu, dass sie ihre Eigenschaft als Kostenschuldnerin verliert; vielmehr ist der Anspruch gegen sie – momentan – nur nicht durchsetzbar. Wenn aber in diesem Fall die Gläubigerin verpflichtet würde, für die der Schuldnerin erteilten Ablichtungen aus dem Vermögensverzeichnis die Dokumentenpauschale zu entrichten, würde dies letztlich dazu führen, dass der Gläubigerin ein Regressanspruch gegen die Schuldnerin für die Entrichtung eben dieser Dokumentenpauschale zustünde. Auf diese Weise müsste die Schuldnerin – entgegen der Intention des § 700 Abs. 3 KV – für die Erstellung der Ablichtung aus dem Vermögensverzeichnis möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt letztlich doch zahlen.
3 III. Der Praxistipp
Zwangsvollstreckung ist teurer geworden
Die Zwangsvollstreckung hat sich mit dem 2. KostRMoG und den hier erfolgten Anpassungen der Gebühren und Auslagen im Gerichtskostengesetz (GKG) und im Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) ganz erheblich verteuert. In den meisten Fällen sind die Gebühren um 1/3 gestiegen. Hinzu kommt, dass insbesondere bei den Auslagen weitere Kostensteigerungen durch die Verfahrensveränderungen anfallen. So war bisher eine Ladung des Schuldners zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht notwendig. Nunmehr fallen Zusatzkosten von immerhin mindestens 6,45 EUR an. Auch sind die Kopier- bzw. Beglaubigungskosten für den überlangen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu beachten.
Gebührenauswüchse bei den Gerichtsvollziehern
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