Zinsen sind nur nach dem Gesetz Nebenforderungen
Um den Verlust berechtigter Zinsen und zeitaufwändige Zwischenverfügungen zu vermeiden, ist es erforderlich, dass der Gläubiger im gesamten Forderungsmanagement, d.h. von der Rechnungsstellung über die Mahnung bis zur späteren Geltendmachung der Haupt-, Neben- und Kostenforderungen darauf achtet, dass er einerseits die maximale Zinsforderung beschreibt, andererseits die vom Basiszins abhängigen Zinsansprüche zutreffend und bestimmt bezeichnet sind.
Hinweis
Schon aus haftungsrechtlichen Gründen darf der Rechtsanwalt oder der Inkassodienstleister die exakte Berechnung der Zinsen und deren Forderung nur vernachlässigen, wenn er dies mit dem Gläubiger ausdrücklich vereinbart hat. Dafür kann es sehr wohl Gründe geben, etwa wenn in Kenntnis der Leistungsunfähigkeit des Schuldners darauf verzichtet wird, durch eine kostenintensive Vollstreckung die Verjährung von Zinsen nach § 197 Abs. 2 BGB zu vermeiden.
Erst einmal kommt es auf den tatsächlichen Zinsschaden an
Bevor die Frage nach dem gesetzlichen Verzugszins in Abhängigkeit vom Basiszinssatz gestellt wird, muss der Rechtsdienstleister mit dem Mandanten klären, ob er einen ganz konkreten Zinsschaden hat. Dies wird gerade bei gewerblichen Mandanten, aber durchaus nicht nur bei diesen der Fall sein. Vor dem Hintergrund negativer Basiszinswerte kommt dem besondere Bedeutung zu.
Beispiel 1
Der Unternehmer U hat als Schreinerei im Hause des privaten Bauherrn B Türen und Fenster eingebaut. Die danach offene Forderung in Höhe von 14.000 EUR hat der B nur in Höhe von 9.000 EUR ausgeglichen. Im letzten Jahr hat U eine Maschine mit einem Kaufpreis von 50.000 EUR angeschafft. Dafür musste er einen Kredit aufnehmen, den er mit 8,5 % zu verzinsen hat. Kann er diesen Kredit jederzeit, jedenfalls in Höhe der Restforderung von 5.000 EUR zurückführen, ist ihm ein Zinsschaden von 8,5 % entstanden, der über dem (derzeitigen) gesetzlichen Verzugszins (s.u.) liegt.
Beispiel 2
Der private Mandant M hat einen Verkehrsunfall erlitten, wobei um die Verursachung gestritten wird. Sein Schaden beträgt 7.000 EUR. Er hat vor Jahren ein Haus gebaut. Der Kredit hierfür läuft noch und ist mit 6,3 % zu verzinsen. Auch hier liegt der tatsächliche Zinsschaden über dem gesetzlichen Verzugszinssatz.
Danach kommt es auf den gesetzlichen Verzugszins an
Ergibt die Befragung des Mandanten, dass ein relevanter konkreter Zinsschaden nicht vorliegt, kann und muss auf den gesetzlichen Zinssatz zurückgegriffen werden. Für die Höhe des Verzugszinses ist dabei entscheidend, ob es sich bei dem Schuldner um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt:
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Bei einem Verbraucher, d.h. einer natürlichen Person, die ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, das weder zu ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit gezählt werden kann, beträgt der gesetzliche Verzugszins nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. |
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Bei einem Unternehmer als Schuldner beträgt der gesetzliche Verzugszins dagegen nach § 288 Abs. 2 BGB seit dem 30.7.2013 insgesamt 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. |
Beide Zinsschadensoptionen miteinander verbinden
Da für den Gläubiger und seinen Bevollmächtigten nicht absehbar ist, wann die Forderung tatsächlich ausgeglichen wird oder zwangsweise beigetrieben werden kann, ist es schwer zu beurteilen, ob es sinnvoll ist, einen konkreten Zinsschaden oder den gesetzlichen Verzugszins zu verlangen. Denkbar ist nämlich auch, dass der Basiszinssatz so steigt, dass der konkrete Zinssatz übertroffen wird. Der Bevollmächtigte kann dies lösen, indem er beide Optionen miteinander verbindet, nämlich grundsätzlich den konkreten Zinsschaden verlangt, mindestens jedoch den gesetzlichen Verzugszins.
Muster xx1: Der optimierte Klageantrag
Muster: Der optimierte Klageantrag
"Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … EUR nebst Zinsen in Höhe von …, mindestens jedoch 5 (9) Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … zu zahlen."
So holen Sie das Optimum heraus
Da der Basiszinssatz vom 1.1.2015 an bei einem Verbraucher – 0,83 % beträgt, ergibt sich ein gesetzlicher Verzugszins nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB von 4,17 %, so dass der Kläger nach dem Klageantrag bei einem höheren konkreten Zinsschaden zunächst diesen erhält.
Beispiel
Bei einer Forderung von 5.000 EUR und einem konkreten Zinsschaden von 8 % erhält der Gläubiger also jährlich 400 EUR Zinsen, während der gesetzliche Verzugszins von 4,17 % nur zu einer Zinsforderung von 208,50 EUR führt. Eine Differenz von immerhin schon 191,50 EUR nach nur einem Jahr. In der Langzeitüberwachung summieren sich solche Differenzen schnell auf.
Checkliste: Die Entwicklung des Basiszinssatzes seit dem 1.1.2010
1.1.2015 |
-0,83 % |
1.7.2014 |
-0,73 % |
1.1.2014 |
-0,63 % |
1.7.2013 |
-0,38 % |
1.1.2013 |
-0,13 % |
1.7.2012 |
0,12 % |
1.1.2012 |
0,12 % |
1.7.2011 |
0,37 % |
1.1.2011 |
0,12 % |
1.7.2010 |
0,12 % |
1.1.2010 |
0,12 % |