Heirat nach Titulierung

Nachdem die Forderung des Gläubigers tituliert wurde, heiratete der Schuldner und nahm den Namen seines neuen Ehegatten an. Dieser Umstand wurde dem Gerichtsvollzieher mit dem Vollstreckungsauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) für den Fall des Scheiterns einer gütlichen Einigung (§ 802b ZPO) mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihm zum Nachweis eine Bescheinigung nach § 755 ZPO überreicht, aus der sich nicht nur die Aufenthaltsänderung, sondern auch die Namensänderung ergab.

GV lehnt Vollstreckung ab

Der Gerichtsvollzieher lehnt die Vollstreckung unter Hinweis auf § 750 ZPO ab. Aus dem Vollstreckungstitel müsse sich die Person ergeben, gegen die vollstreckt werde. Jedenfalls sei nach der Abnahme einer Vermögensauskunft eine Eintragungsanordnung für das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO nur möglich, wenn der abgebende Schuldner genau so im Titel genannt sei. Es sei deshalb vor dem Vollstreckungsauftrag eine Berichtigung des Vollstreckungstitels nach § 319 ZPO zu veranlassen. Wir sind der Meinung, es genügt der Nachweis der Namensänderung. Wer hat Recht?

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