Nach § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Person, gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder den übrigen Vollstreckungstiteln (§§ 794, 795 ZPO) namentlich bezeichnet ist. Damit wird für das Vollstreckungsorgan die Prüfung, dass Gläubiger und Schuldner als Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit den Personen identisch sind, für und gegen die der durch den Titel vollstreckbar gestellte Anspruch durchzusetzen ist, zuverlässig ermöglicht. Es geht dabei nicht nur darum, die Inanspruchnahme Unbeteiligter auszuschließen, sondern gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zweifelsfrei klarzustellen, dass sich die Vollstreckung gegen ihn richtet (BGH NJW 2010, 2137; Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 750 Rn 1).
Formalisierung der Zwangsvollstreckung
Die Vollstreckungsparteien müssen namentlich im Vollstreckungstitel genannt und mit denen identisch sein, für und gegen die vollstreckt wird. Dabei gelten die allgemeinen Auslegungsregeln, allerdings beschränkt auf den Titelinhalt. Außerhalb des Titels liegende Umstände dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Hinweis
Eine Ausnahme gilt, wenn das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan zur Entscheidung berufen ist und sich weitergehende Erkenntnisse aus den Prozessakten ergeben (BGH NJW 2004, 506; BGH NJW 2010, 2137).
Sinn und Zweck der Regelung
Für die Beantwortung der weiteren Fragen ist allerdings zu sehen, welche Beschränkung der Gesetzgeber damit verbinden wollte: Nicht zu berücksichtigen sind insbesondere solche Umstände, die das materielle Rechtsverhältnis der Parteien betreffen. Für das Vollstreckungsorgan ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen. Es ist nicht seine Aufgabe, im Vollstreckungsverfahren das materielle Recht zur Grundlage seiner Maßnahmen zu machen und einem Gläubiger ohne entsprechenden Schuldtitel einen Zugriff auf das Vermögen Dritter zu gestatten (BGH NJW 1957, 1877; BGH NJW 2010, 2137). Um einen solchen Sachverhalt geht es aber erkennbar nicht, wenn der Schuldner nur seinen Namen geändert hat.
Identitätsprüfung muss möglich sein
§ 750 ZPO verlangt allein die Angabe des Namens einschließlich des Vornamens des Gläubigers und des Schuldners. Weitere Individualisierungskriterien, wie sie in §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO vorgesehen sind, also insbesondere Adressdaten verlangt § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht (Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 750 Rn 5; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 750 Rn 4; MüKo-Heßler, ZPO, 4. Aufl., Rn 17.
Gerichtsvollzieher stellt sich gegen den BGH
Der Gerichtsvollzieher irrt, wenn er meint, der Vollstreckungstitel müsse nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn eine der Vollstreckungsparteien ihren Namen ändert. Bei einer Namensänderung kann der Klausel ein klarstellender Zusatz hinzugefügt werden. Für die Vollstreckung ist aber nicht einmal dies notwendig. Es reicht auch ohne diesen Zusatz ein zweifelsfreier Nachweis wie zum Beispiel ein Auszug aus dem Melderegister oder eine Heiratsurkunde (Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 750 Rn 5; Walker, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 750 Rn 13 und 20; LG Koblenz NJOZ 2003, 1673).
Hinweis
Diese Frage hat der BGH auch bereits höchstrichterlich entschieden (BGH DGVZ 2012, 8–10 = NJW-RR 2011, 1335). Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht danach der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist. In der genannten Entscheidung hat der BGH zum Nachweis eine notarielle Bescheinigung über eine Abschrift aus dem Handelsregisterauszug genügen lassen. Sie beruhte auf einer Einsicht des Notars in das elektronische Handelsregister. In gleicher Weise entscheiden regelmäßig auch die Beschwerdegerichte (LG Koblenz NJOZ 2003, 1673; LG Hannover JurBüro 2005, 275; LG Augsburg v. 19.2.2010, 4 T 4358/08).
Nicht einmal eine Klauselbeischreibung ist notwendig
Der BGH (DGVZ 2004, 73; DGVZ 2012, 8–10 = NJW-RR 2011, 1335) hat es sogar als entbehrlich angesehen, dass in diesen Fällen die Klausel ergänzt oder berichtigt wird. Im Zwangsvollstreckungsrecht gelte zwar der Grundsatz der Formstrenge und das Vollstreckungsorgan sei in Fällen, in denen die Bezeichnung des Titelgläubigers oder -schuldners von der Bezeichnung desjenigen abweicht, der die Vollstreckung betreibt oder gegen den sie erfolgt, zwar nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Entscheidend sei aber, dass die Vollstreckungsorgane berechtigt sind, die Frage der Identität der Parteien zu prüfen. Ein Vollstreckungsgläubiger, der es unterlässt, einen die Identität klarstellenden Vermerk bei der Stelle zu erwirken, die die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erstellt (hat), läuft daher zwar Gefahr, dass das Vollstreckungsorgan die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigert, die Parteiidentität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen. Das Vollstreckun...