Bedeutung für den Gläubiger

Die Bedeutung der Entscheidung für den Gläubiger erschließt sich erst auf den zweiten Blick, denn zunächst hat der Gläubiger ja gar kein Interesse daran, dass ein säumiger Schuldner nicht eingetragen ist. Soweit die Aufnahme einer Ratenzahlungsvereinbarung dem Schuldner aber die Option eröffnet, im Schuldnerverzeichnis wieder gelöscht zu werden und damit seine Kreditwürdigkeit zurückzuerlangen, kann daraus eine Motivation für eine entsprechende Vereinbarung wachsen. Hierauf kann der Schuldner dann auch aktiv angesprochen werden. Die Entscheidung kann dem Gläubiger also als Druckmittel vor der Stellung des Antrags nach §§ 802c, 802d ZPO dienen. Dem Schuldner kann dann verdeutlicht werden, dass, wenn er sich einer gütlichen Einigung verschließt, eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nicht mehr zu vermeiden ist.

Richtiges Vorgehen ist umstritten

Wie das LG Dessau-Roßlau hat auch das LG Karlsruhe (8.8.2013 – 5 T 75/13, DGVZ 2013, 211) eine Löschung in dem Fall abgelehnt, dass der Schuldner den Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft unverschuldet versäumt, nachfolgend aber über den Gerichtsvollzieher noch eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO geschlossen hatte. Anders hat allerdings das LG Darmstadt (30.10.2013 – 5 T 352/13) entschieden. Danach habe eine Eintragung des Schuldners auch bei der (in diesem Fall verschuldeten) Nichtabgabe der Vermögensauskunft zu unterbleiben, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO geschlossen werde.

Abweichende Meinung unzutreffend begründet

Die Entscheidung des LG Darmstadt krankt allerdings an erheblichen Begründungsmängeln. So wird übersehen, dass der Schuldner dort unmittelbar mit dem Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen hatte, d.h. gerade keine gütliche Erledigung mit dem Gerichtsvollzieher im Sinne des § 802b ZPO stattgefunden hat. Deshalb scheidet die Annahme eines gesetzlichen Vollstreckungsaufschubes nach § 802b Abs. 2 S. 2 ZPO schon im Ansatz aus. Weiter wird übersehen, dass bei der Nichtabgabe der Vermögensauskunft stets eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis zu erfolgen hat und die Eintragungsanordnung nicht von einem Antrag des Gläubigers abhängig ist, d.h. von Amts wegen erfolgt. Einer der Ratenzahlungsvereinbarung vermeintlich innewohnenden konkludenten Rücknahme des Vollstreckungsauftrages kommt mithin keine Bedeutung zu. Einen "Vollstreckungsaufschub" im Sinne einer aufgeschobenen Eintragung hat der Gesetzgeber nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausdrücklich nur für den Fall vorgesehen, dass eine Vermögensauskunft abgegeben wird, die auch zugriffsfähiges Vermögen enthält. Vor diesem Hintergrund kann auch keine Regelungslücke gesehen werden. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass allein der Verweis auf eine gütliche Erledigung nach § 802b ZPO nicht ausreicht, um die Eintragung zu hindern und eine vorzeitige Löschung zu begründen. Dann hätte es der gesetzlichen Anordnung in § 882b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 nämlich nicht bedurft.

So gehen die Vollstreckungsparteien richtig vor

In der Androhung, als nächsten Schritt die Abnahme des Vermögensverzeichnisses zu beantragen, sollte der Gläubiger den Schuldner unter Aufzählung der Nachteile darauf hinweisen, dass er dann ins Schuldnerverzeichnis eingetragen wird und eine Löschung vor Ablauf von drei Jahren auch bei einer nachfolgenden Ratenzahlungsvereinbarung erst in Betracht kommt, wenn die Gesamtforderung getilgt ist. Deshalb sei es sinnvoll, jetzt eine gütliche Einigung zu suchen. Kommt es gleichwohl zum Vollstreckungsantrag, muss der Gerichtsvollzieher den Schuldner mit einer zweiwöchigen Frist nebst Zahlungsaufforderung nach § 802f Abs. 1 ZPO laden. Diese Frist sollte der Gläubiger nutzen, um den Schuldner erneut im vorgenannten Sinne anzusprechen.

… und wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist?

Ist gleichwohl eine Eintragung erfolgt, bleibt dem Schuldner nur zweierlei:

Er kann den Versuch unternehmen "umzuschulden", d.h. mittels eines Bekannten- oder Arbeitgeberdarlehns den Gläubiger vollständig zu befriedigen, um dann eine Löschung nach § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO zu erreichen.
Er kann die Vermögensauskunft nachträglich noch abgeben, so eine Eintragung nach § 882 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erreichen, die aufzuschieben – folgerichtig dann auch wieder zu löschen – ist, wenn mit dem Gerichtsvollzieher, d.h. nicht unmittelbar mit dem Gläubiger, eine gütliche Erledigung im Sinne des § 802b ZPO gefunden wird, § 882e Abs. 3 Nr. 2 ZPO.

FoVo 1/2015, S. 12 - 14

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