Leitsatz
Die Vereinbarung von Ratenzahlungen reicht für eine vorzeitige Löschung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882e Abs. 3 Ziff. 1 ZPO auch im Falle des Einverständnisses des Gläubigers nicht aus.
LG Dessau-Roßlau, 25.8.2014 – 1 T 152/14
1 I. Der Fall
Nichtabgabe der Vermögensauskunft
Die Gläubigerin verlangte vom Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft, was dieser verweigerte. Der Gerichtsvollzieher ordnete darauf eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis an.
SU beantragt vorzeitige Löschung
Der Schuldner schloss darauf mit der Gläubigerin eine Ratenzahlungsvereinbarung, die er nachfolgend einhielt. Der Schuldner beantragte darauf die vorzeitige Löschung im Schuldnerverzeichnis. Dazu legte er zwei Schreiben der Gläubigerin vor, wonach diese den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft zurücknahm und mit einer vorzeitigen Löschung einverstanden war.
Vollstreckungsgericht lehnt ab
Das zentrale Vollstreckungsgericht sieht die Voraussetzungen des § 882e ZPO nicht als erfüllt an und hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde, der das AG nicht abgeholfen hat.
2 II. Die Entscheidung
Vier Löschungsvoraussetzungen
Nach § 882e Abs. 1 ZPO ist eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tage der Eintragungsanordnung zu löschen. Bei Vorliegen der in § 882e Abs. 3 ZPO geregelten Voraussetzungen ist eine vorzeitige Löschung möglich, nämlich wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist, das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.
Keine liegt vor!
Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Für § 882e Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 3 lag dies offensichtlich auf der Hand. Im Übrigen gilt:
▪ |
Nach § 882e Abs. 3 Ziff. 1 ist eine vorzeitige Löschung nur im Falle des Nachweises der vollständigen Befriedigung des Gläubigers möglich. Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor, weil die Parteien lediglich eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben. Diese steht einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerin nicht gleich. |
▪ |
Eine Löschung nach § 882e Abs. 3 Ziff. 2 ZPO kann erfolgen, wenn das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist. Im vorliegenden Fall war Grund der Eintragung die Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Grund nachträglich weggefallen wäre, bestehen im vorliegenden Fall nicht. |
Einverständnis bleibt unerheblich
Auch das Einverständnis der Gläubigerin mit der Löschung der Eintragung reicht für eine entsprechende vorzeitige Löschung nicht aus. Maßgeblich ist hierbei, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis keine individuelle Vollstreckungsmaßnahme im eigentlichen Sinne darstellt. Sie führt nicht zur Befriedigung des Gläubigers, sondern dient der Information der Allgemeinheit über kreditunwürdige Schuldner und demnach einem öffentlichen Zweck. Danach ergibt die Auslegung der Vorschrift, dass eine zu Recht erfolgte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis so lange Bestand haben muss, bis die Ursachen, die zur Eintragung geführt haben, beseitigt sind. Nach dem Wortlaut des Gesetzes rechtfertigt eine vorzeitige Löschung nur die vollständige Befriedigung des Gläubigers, nicht aber eine Zahlungsvereinbarung. Demnach war dem Fortbestand der Eintragung im Interesse des Rechtsverkehrs trotz des Einverständnisses der Gläubigerin mit der Löschung der Vorrang einzuräumen.
Niedriger Streitwert
Die Festsetzung des Beschwerdewertes erfolgte im Hinblick auf § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG und wurde mangels bestehender Anhaltspunkte über die Höhe der zu vollstreckenden Forderung auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.
3 Der Praxistipp
Bedeutung für den Gläubiger
Die Bedeutung der Entscheidung für den Gläubiger erschließt sich erst auf den zweiten Blick, denn zunächst hat der Gläubiger ja gar kein Interesse daran, dass ein säumiger Schuldner nicht eingetragen ist. Soweit die Aufnahme einer Ratenzahlungsvereinbarung dem Schuldner aber die Option eröffnet, im Schuldnerverzeichnis wieder gelöscht zu werden und damit seine Kreditwürdigkeit zurückzuerlangen, kann daraus eine Motivation für eine entsprechende Vereinbarung wachsen. Hierauf kann der Schuldner dann auch aktiv angesprochen werden. Die Entscheidung kann dem Gläubiger also als Druckmittel vor der Stellung des Antrags nach §§ 802c, 802d ZPO dienen. Dem Schuldner kann dann verdeutlicht werden, dass, wenn er sich einer gütlichen Einigung verschließt, eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nicht mehr zu vermeiden ist.
Richtiges Vorgehen ist umstritten
Wie das LG Dessau-Roßlau hat auch das LG Karlsruhe (8.8.2013 – 5 T 75/13, DGVZ 2013, 211) eine Löschung in dem Fall abgelehnt, dass der Schuldner den Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft unverschuldet versäumt, nachfolgend aber über den Gerichtsvollzieher noch eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO geschlossen hatte. Anders hat ...