I. Basiszinssatz
Zinsen sind nur nach dem Gesetz Nebenforderungen
Um den Verlust berechtigter Zinsen und zeitaufwändige Zwischenverfügungen zu vermeiden, ist es erforderlich, dass der Gläubiger im gesamten Forderungsmanagement, d.h. von der Rechnungsstellung über die Mahnung bis zur späteren Geltendmachung der Haupt-, Neben- und Kostenforderungen darauf achtet, dass er einerseits die maximale Zinsforderung beschreibt, andererseits die vom Basiszins abhängigen Zinsansprüche zutreffend und bestimmt bezeichnet sind. Dabei ist zu sehen, dass nach § 197 Abs. 2 BGB auch bereits titulierte Zinsen nach Rechtskraft binnen 3 Jahren und nicht etwa binnen 30 Jahren verjähren. Es handelt sich insoweit um regelmäßig wiederkehrende Leistungen.
Hinweis
Schon aus haftungsrechtlichen Gründen darf der Rechtsanwalt oder der Inkassodienstleister die exakte Berechnung der Zinsen und deren Forderung nur vernachlässigen, wenn er dies mit dem Gläubiger ausdrücklich vereinbart hat. Dafür kann es sehr wohl Gründe geben, etwa wenn in Kenntnis der Leistungsunfähigkeit des Schuldners darauf verzichtet wird, durch eine kostenintensive Vollstreckung die Verjährung von Zinsen nach § 197 Abs. 2 BGB zu vermeiden.
Erst einmal kommt es auf den tatsächlichen Zinsschaden an
Bevor die Frage nach dem gesetzlichen Verzugszins in Abhängigkeit vom Basiszinssatz gestellt wird, muss der Rechtsdienstleister mit dem Mandanten klären, ob er einen ganz konkreten Zinsschaden hat. Dies wird gerade bei gewerblichen Mandanten, aber durchaus nicht nur bei diesen der Fall sein. Vor dem Hintergrund negativer Basiszinswerte kommt dieser Frage besondere Bedeutung zu.
Beispiel
Der Unternehmer U hat als Verputzer, Maler und Bodenverleger im Hause des Privatmannes B verschiedene Räume tapeziert, gestrichen und in 4 Räumen Parkett geliefert und verlegt. Die danach offene Forderung in Höhe von 9.000 EUR hat B nur in Höhe von 5.000 EUR ausgeglichen. Im letzten Jahr hat U eine Maschine mit einem Kaufpreis von 20.000 EUR angeschafft. Dafür musste er einen Kredit aufnehmen, den er mit 8,5 % zu verzinsen hat. Kann er diesen Kredit jederzeit, jedenfalls in Höhe der Restforderung von 4.000 EUR zurückführen, ist ihm ein Zinsschaden von 8,5 % entstanden, der über dem (derzeitigen) gesetzlichen Verzugszins (s.u.) liegt. Dauert der Verzug vom 4.1.2015 bis zum 3.1.2016 (ein Jahr) an, beträgt der tatsächliche Zinsschaden 340 EUR. Da der Basiszinssatz sich in Summe auf 4,17 % beläuft, beträgt der gesetzliche Zinsschaden dagegen nur 166,80 EUR, die Differenz, die dem Gläubiger verloren zu gehen droht, also immerhin 173,20 EUR.
Soweit ein konkreter Zinsschaden vorliegt, ist also dieser geltend zu machen und auch im Prozess zu verlangen.
Musterformulierung
Im vorliegenden Beispielsfall müsste der Klageantrag also lauten:
"Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000 EUR zuzüglich Zinsen von 8,5 %, mindestens jedoch 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.1.2015 zu zahlen."
Danach kommt es auf den gesetzlichen Verzugszins an
Ergibt die Befragung des Mandanten, dass ein relevanter konkreter Zinsschaden nicht vorliegt, kann und muss auf den gesetzlichen Zinssatz zurückgegriffen werden. Für die Höhe des Verzugszinses ist dabei entscheidend, ob es sich bei dem Schuldner um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt:
Bei einem Verbraucher, d.h. einer natürlichen Person, die ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, das weder zu ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit gezählt werden kann, beträgt der gesetzliche Verzugszins nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Bei einem Unternehmer als Schuldner beträgt der gesetzliche Verzugszins dagegen nach § 288 Abs. 2 BGB seit dem 30.7.2013 insgesamt 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Beide Zinsschadensoptionen miteinander verbinden
Da für den Gläubiger und seinen Bevollmächtigten nicht absehbar ist, wann die Forderung tatsächlich ausgeglichen wird oder zwangsweise beigetrieben werden kann, ist es schwer zu beurteilen, ob es sinnvoll ist, einen konkreten Zinsschaden oder den gesetzlichen Verzugszins zu verlangen. Denkbar ist nämlich auch, dass der Basiszinssatz so steigt, dass der konkrete Zinssatz übertroffen wird. Der Bevollmächtigte kann dies lösen, indem er beide Optionen miteinander verbindet, nämlich grundsätzlich den konkreten Zinsschaden verlangt, mindestens jedoch den gesetzlichen Verzugszins.
Musterformulierung
Der optimierte Klageantrag lautet dann:
"Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … EUR nebst Zinsen in Höhe von … , mindestens jedoch 5 (9) Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … zu zahlen."
So holen Sie das Optimum heraus
Da der Basiszinssatz vom 1.1.2016 an bei einem Verbraucher -0,83 % beträgt, ergibt sich ein gesetzlicher Verzugszins nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB von 4,17 %, so dass der Kläger nach dem Klageantrag bei einem höheren konkreten Zinsschaden zunächst diesen erhält.
Checkliste: Die E...