BGH hat Frage schon entschieden
Der BGH hat keine grundsätzliche Bedeutung in der Sache gesehen und deshalb eine Zurückweisung im Beschlusswege in Aussicht gestellt. Er verweist auf die bereits erfolgte Klärung der Rechtsfrage: Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung – wie sich aus dem Urt. v. 3.4.2014 (IX ZR 201/13, FoVo 2014, 176) ergibt – nach Weiterleitung an den ursprünglichen Forderungsinhaber nur diesem gegenüber und nicht gegenüber dem Inkassounternehmen angefochten werden. An dieser Würdigung, die durch die Einwände des Klägers nicht in Frage gestellt wird, hält der BGH auch im Streitfall fest.
Profiteur ist der Treugeber
Wird ein Dritter als Empfangsbeauftragter des Gläubigers eingeschaltet, ist der Gläubiger und nicht der Empfangsbeauftragte als Leistungsempfänger zur Rückgewähr verpflichtet. Aufgrund der treuhänderischen Pflicht zur Weiterleitung des Betrages ist nicht der Treuhänder, sondern der Treugeber als Gläubiger der Forderung Leistungsempfänger. Hat der Treugeber mit dem Eingang der Zahlung auf dem Konto des Treuhänders gegen diesen aus dem Treuhand- und Auftragsverhältnis einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB erworben, ist er unmittelbarer Empfänger der Schuldnerleistung und damit Rückgewährschuldner gemäß § 143 Abs. 1 InsO geworden. Dies gilt nach gefestigter Rechtsprechung auch, wenn die Zahlung einem uneigennützigen Treuhänder zu dem Zweck zugewandt wird, sie insgesamt an den Gläubiger zu übertragen (BGH WM 2009, 811; BGH NZI 2010, 320).
Inkassozession kein anderer Fall
Diese Bewertung greift auch dann durch, wenn ein Dritter – das Inkassounternehmen – die Forderung des ursprünglichen Inhabers nicht lediglich als Empfangsberechtigter, sondern im Wege einer Inkassozession einzieht. Auch hier ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Zedent – der Gläubiger –, dem die Forderung nach Einzug durch den Inkassozessionar vereinbarungsgemäß ausgekehrt wurde, alleiniger Empfänger der Schuldnerleistung. Der Schuldner wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn er die Forderung – nach Maßgabe der jeweiligen gewählten rechtlichen Gestaltung – gegenüber dem Inkassozessionar als Abtretungsempfänger oder gegenüber dem Forderungsinhaber durch Zahlung an den Inkassoermächtigten begleicht. Im Hinblick auf die Befreiungswirkung ist es für den Schuldner ohne Bedeutung, dass bei der Inkassozession wegen der damit verbundenen Vollabtretung Erfüllung unmittelbar im Verhältnis zu dem Inkassozessionar (§ 362 Abs. 1 BGB) und bei der Einziehungsermächtigung im Verhältnis zu dem Forderungsinhaber durch Zahlung an den Ermächtigten (§§ 362 Abs. 1, 185 BGB) bewirkt wird.
Treuhandabrede wirtschaftlich betrachten
Der Inkassozessionar ist kraft des Treuhandverhältnisses gemäß §§ 667, 675 BGB verpflichtet, die Forderung auf Rechnung und im Interesse des Zedenten einzuziehen. Gleiches gilt für den Ermächtigten im Verhältnis zu dem Forderungsinhaber. Vor dem Hintergrund der für das Anfechtungsrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise wird in beiden Gestaltungen die Forderung auf Rechnung des Zedenten oder Forderungsinhabers eingezogen. Die Zahlung an einen Inkassozessionar als Geheißperson ist der Zahlung an den Gläubiger gleichzustellen. Anfechtungsgegner ist nur, wer im Ergebnis gegenüber der Gläubigergesamtheit bevorzugt wurde. Dies ist der Zedent, an den der Inkassozessionar die empfangene Leistung treuhänderisch weitergeleitet hat.
Kontoform ist unerheblich
Für diese Würdigung ist es nicht ausschlaggebend, ob die Inkassogesellschaft die Zahlungen des Schuldners über ein Treuhandkonto oder – wie im Streitfall – über ihr allgemeines Geschäftskonto eingezogen hat. Die aus §§ 667, 675 BGB folgende Pflicht des Inkassounternehmens zur Auskehr der empfangenen Beträge bildet den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkt, den ursprünglichen Forderungsinhaber als Leistungsempfänger im Sinne des § 143 Abs. 1 InsO einzustufen. Insoweit ist die dingliche Zuordnung des eingezogenen Erlöses bedeutungslos.
Bei den Sozialversicherungsträgern anderer Fall
Eine andere Beurteilung folgt schließlich nicht daraus, dass bei der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Steuern die Einzugsstelle auch insoweit Anfechtungsgegner ist, als die Mittel von ihr im Innenverhältnis an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass im Außenverhältnis der Einzugsstelle zu dem Beitragsschuldner dieser nur an die Einzugsstelle mit befreiender Wirkung leisten kann. Deshalb ist die Einzugsstelle wie eine Vollrechtsinhaberin anzusehen. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Empfangszuständigkeit des Leistungsempfängers erst durch eine Verfügung des Forderungsinhabers – sei es eine Abtretung oder die Erteilung einer Einziehungsermächtigung – begründet wird. Da in dieser Konstellation der ursprüngliche Forderungsinhaber aus freiem Entschluss einen Dritten mit dem treuhänderischen Fo...