Entscheidung beruht auf § 788 ZPO

Auch wenn die Entscheidung von einem Verwaltungsgericht getroffen wurde, beruht sie auf § 788 ZPO und ist in dieser Weise allgemein in der Vollstreckung gültig. Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen nach § 788 ZPO, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Aus der allein maßgeblichen Ex-ante-Sicht des Gläubigers ist es – auch im wohlverstandenen Interesse des Schuldners – nicht nur sinnvoll, sondern zwingend, vor der Beantragung einer Vollstreckungsmaßnahme festzustellen, ob der Schuldner schon im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Hat der Schuldner etwa innerhalb der Sperrfrist von zwei Jahren nach § 802d ZPO die Vermögensauskunft abgegeben, macht ein erneuter Antrag nach § 802c ZPO keinen Sinn. Er kann zu einer weit höheren Kostenbelastung für den Schuldner führen als die Einsichtnahme ins Schuldnerverzeichnis.

FoVo 1/2017, S. 8 - 9

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge