Vollstreckung mit Antrag auf Abnahme der VA

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid und beantragte, den Schuldner zur Abnahme der Vermögensauskunft zu laden, wobei er darauf hinwies, dass der Schuldner ausweislich der im Vollstreckungsverfahren wiederholt eingeholten Einwohnermeldeamtsauskünfte durchgehend seit dem 24.10.2012 unter der Anschrift "A." gemeldet sei. Zudem wies der Gläubiger darauf hin, dass es sich bei dem Objekt "A." um ein Mietshaus mit vier Parteien handele und keines der Namensschilder an der Anschrift auf den Namen des Schuldners lautet.

GV sagt SU sei unbekannt verzogen

Im Rahmen ihrer Kostenrechnung teilte die Gerichtsvollzieherin mit, dass der Schuldner unbekannt verzogen sei. Dies habe die Nachbarin Frau W. glaubhaft bekundet, die angegeben habe, dass der Schuldner seit längerer Zeit nicht mehr unter der Meldeanschrift wohnhaft sei.

Gläubiger: GV habe mehr ermitteln müssen …

Die Gläubigerin legte Erinnerung nach § 766 ZPO ein und beantragte, die GV anzuweisen, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen. Die GV habe ihren Pflichten zur Aufenthaltsermittlung des Schuldners nicht in vollem Umfang Rechnung getragen, insbesondere habe die GV durch Befragung des Vermieters oder Hauswirts ermitteln müssen, ob der Schuldner verzogen sei oder das Mietverhältnis noch andauere. Auf Grundlage ihrer Ermittlungen habe die GV nicht zweifelsfrei feststellen können, dass der Schuldner unbekannt verzogen sei. So habe sie weder festgestellt, dass unter der aktuellen Anschrift des Schuldners nun ein neuer Mieter lebe, noch habe sie den Vermieter festgestellt und befragt. Der Vermieter sei gegenüber der GV auskunftspflichtig, nicht jedoch gegenüber dem Gläubiger.

… was das AG anders sieht …

Das AG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die GV habe im Lichte des Bagatellcharakters der zu vollstreckenden Forderungen mit der Kontrolle der Klingelschilder und der Befragung der Nachbarin ausreichende Bemühungen entfaltet, um den Schuldner ausfindig zu machen.

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