Gläubiger hat einen Vollstreckungsanspruch
Für die Zwangsvollstreckung gilt das staatliche Gewaltmonopol. Der Gläubiger ist also darauf angewiesen, dass die staatlichen Vollstreckungsorgane ihrer Aufgabe nachkommen und eine effektive Zwangsvollstreckung sicherstellen. Stößt der Gläubiger hier an Grenzen, weil er einerseits von den Meldebehörden die Auskunft erhält, dass die ihm bekannte Anschrift zutrifft, andererseits vor Ort der GV den Schuldner nicht vorfindet, bedarf es eben der örtlichen Ermittlungen.
Hinweis
Dabei muss gesehen werden, dass es durchaus zur Taktik von Schuldnern gehört, einerseits vor Ort "unsichtbar" zu bleiben, andererseits ihren Meldepflichten nicht nachzukommen, damit der Gläubiger mit seinen Vollstreckungsversuchen scheitert. Dem muss der Staat, der eine effektive Rechtsverfolgung zu garantieren hat (Art. 19 Abs. 4 GG) und auch das Eigentumsrecht des Gläubigers schützen muss (Art. 14 GG), entgegenwirken. Auch generalpräventive Gründe verlangen eine effektive Tätigkeit der Behörden, um Schaden von der Wirtschaft abzuwenden. Der Pfändungsschutz sichert die wirtschaftlichen und sozialen Grundlagen des Schuldners hinreichend.
Ermittlungen vor Ort können verlangt werden
Der GV erhält sein Wegegeld gerade dafür, dass er vor Ort erscheint und dort Ermittlungen anstellt, sich ein Bild macht. Zu Recht weist deshalb das LG auf die Möglichkeit hin, den Vermieter durch Befragung der übrigen Parteien oder der Nachbarschaft zu ermitteln. Auch ein Anruf beim Vermieter, dem Hausmeister oder dem Hausverwalter wird zumutbar sein.
Hinweis
GV rühmen sich immer wieder ihrer besonderen Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Gerade hier sollten sie zum Tragen kommen.
Forderungshöhe unerheblich
Zutreffend ist auch der Hinweis des LG, dass das Vollstreckungsrecht keine Bagatellgrenze kennt. Gerade ist eine Wertgrenze in §§ 755 und 802l ZPO gestrichen worden. Es widerspricht dem Gleichheitssatz, kleinen Forderungen einen geringeren Schutz zu gewähren als größeren Forderungen. Letztlich bleibt die Forderungshöhe für den GV auch deshalb irrelevant, weil seine Gebühren davon unabhängig sind. Es kann also nicht geltend gemacht werden, dass die Gebühren die Ermittlungstätigkeit nicht auskömmlich vergüten.
Hinweis
Es gibt auch andere Fälle – etwa bei der Erstellung einer Unpfändbarkeitsbescheinigung (Fruchtlosigkeitsbescheinigung) nach § 32 GVGA –, bei denen der Aufwand weit unterdurchschnittlich ist, so dass sich der Aufwand insgesamt ausgleicht.
FoVo 1/2017, S. 18 - 20