Haben Gläubiger in früheren Jahren notleidende Forderungen durch eigene Mahn- und Vollstreckungsabteilungen beitreiben lassen, entledigen sie sich in der modernen arbeitsteiligen Wirtschaft dieser Aufgabe, indem die Forderung einem Rechtsdienstleister, das heißt einem Rechtsanwalt oder einem registrierten Inkassounternehmen, zur Beitreibung übergeben wird, wenn der Schuldner nach Verzugseintritt nicht leistet und keine die Forderung infrage stellenden Einwendungen erhebt. Auch in diesem Fall bleibt der Gläubiger allerdings gegenüber dem Rechtsdienstleister verantwortlich. Um sich auch dem damit verbundenen Aufwand zu entziehen, werden Forderungen zunehmend zeitnah an professionelle Forderungskäufer oder Factoringunternehmen, etwa Abrechnungsstellen veräußert. Teil des Veräußerungsvorgangs ist die Abtretung der Forderung nach Maßgabe der §§ 398 ff. BGB.
Schuldner kann ohne Information an Altgläubiger zahlen
Der neue Gläubiger muss die Zahlung des Schuldners, die dieser nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger leistet, nach § 407 BGB gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Zahlung kennt. Für den neuen Gläubiger ergibt sich daraus ein zusätzliches Liquiditäts- und Insolvenzrisiko bezüglich des Altgläubigers. Grundsätzlich empfiehlt es sich deshalb, den Schuldner zeitnah über die Abtretung zu unterrichten.
Hinweis
Eine andere Verfahrensweise kann sich empfehlen, wenn eine bereits auf den Altgläubiger titulierte Forderung abgetreten wird. In diesem Fall wäre grundsätzlich eine zeit- und kostenintensive Umschreibung des Titels nach § 727 ZPO auf den Neugläubiger erforderlich. Im Einverständnis mit dem Altgläubiger kann durch eine treuhänderische Rückabtretung erreicht werden, dass die Forderung in dessen Namen weiter beigetrieben wird. Durch eine entsprechende Geldempfangsvollmacht kann sichergestellt werden, dass gleichwohl dem Neugläubiger die unmittelbaren und mittelbaren Zahlungen des Schuldners zufließen
Abtretungsanzeige formulieren
Soll oder muss – etwa bei der Abtretung einer Forderung aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 496 Abs. 2 BGB – dem Schuldner die Abtretung angezeigt werden, kann dies mittels einer Abtretungsanzeige nach § 409 BGB erfolgen. Zeigt der Altgläubiger dem Schuldner danach an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Altgläubiger eine Urkunde über die Abtretung an die in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausstellt und sie dem Schuldner vorlegt.
Hinweis
Anders als der Nachweis der Rechtsnachfolge durch Abtretung im Sinne des § 727 ZPO bedarf die Abtretungsanzeige weder der öffentlichen Beurkundung noch der öffentlichen Beglaubigung (Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 409 Rn 3). Der damit verbundene Aufwand ist mithin weit geringer.
Für die Praxis muss beachtet werden, dass die Forderung, deren Abtretung angezeigt wird, für den Schuldner wie einen Dritten hinreichend bestimmbar bezeichnet ist.
Muster: Abtretungsanzeige
Herrn/Frau … [Schuldner/in]
Abtretungsanzeige gemäß § 409 BGB
Hiermit wird bestätigt, dass alle Ansprüche aus folgendem Vertragsverhältnis
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Vertrag vom (Datum): … |
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Vertragspartner: … |
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Vertragsgegenstand: … |
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Vertragsnummer/-aktenzeichen: … |
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Forderungs-/Rechnungsnummer Altgläubiger: … |
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Forderungs-/Rechnungsnummer Neugläubiger: … |
einschließlich aller damit verbundenen gesetzlichen Ansprüche aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft einschließlich aller Nebenforderungen und Nebenrechte, auch aller selbstständigen Sicherungs- und Gestaltungsrechte
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am: … |
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an: … (Neugläubigerin) |
abgetreten wurden. Die Abtretung wurde von der Neugläubigerin angenommen.
Alle Zahlungen auf die abgetretene Forderung sind allein und ausschließlich an die Neugläubigerin zu leisten.
Ort, Datum, Unterschrift
Hinweis
Neben der eigenhändigen Unterschrift sollte in Druckbuchstaben der Name der unterzeichnenden Person aufgeführt sein, wenn dieser nicht ohne weiteres zu entziffern ist. Gleichzeitig sollte die Funktion der unterzeichnenden Person wiedergegeben werden, damit im Zweifel die Vertretungsberechtigung überprüft werden kann.
FoVo 1/2017, S. 6 - 8