Manipulation prüfen und erkennen

Die Entscheidung des Gerichtes ist bezüglich der Freigabe des Weihnachtsgeldes nicht zu beanstanden, auch wenn es die Rechtsgrundlage seiner Entscheidung nicht deutlich macht. Nach § 850k Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht einen abweichenden Pfändungsfreibetrag für das Pfändungsschutzkonto einmalig oder dauerhaft festsetzen. Dabei ist u.a. § 850a ZPO entsprechend anwendbar. Nach dieser Pfändungsschutznorm (Nr. 4) sind Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 EUR unpfändbar.

 

Hinweis

Der Gläubiger muss darauf bedacht sein, dass nicht allein durch eine entsprechende Bezeichnung aus regelmäßigen pfändbaren Arbeitseinkommen unpfändbares Weihnachtsgeld wird. Zu diesem Zweck sollte der Gläubiger – anders als im vorliegenden Verfahren – auf die Möglichkeit zur Stellungnahme die Vorlage des Arbeitsvertrages verlangen, aus dem sich ein vertraglicher Anspruch auf Weihnachtsgeld ergibt. Allein die Bezeichnung in der Lohnabrechnung sollte nicht genügen.

Glück gehabt: Nachtzuschläge

Soweit das Gericht die Freigabe von Nachtzuschlägen abgelehnt hat, ist die Entscheidung unzutreffend. Der Gläubiger hat Glück gehabt. Der Bundesgerichtshof hat schon am 29.6.2016 entschieden, dass Nachtarbeitszuschläge, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind (BGH, VII ZB 4/15, FoVo 2016, 212). Insoweit wären auch diese Beträge über § 850k Abs. 4 i.V.m. § 850a Nr. 3 ZPO von der Pfändung auf dem Pfändungsschutzkonto freizustellen gewesen. Stattdessen prüft das Gericht nur § 850a Nr. 1 ZPO, d.h. die Pfändungsfreiheit als Mehrarbeit.

 

Hinweis

Auch soweit es um reine Schichtarbeit geht, wäre zu prüfen gewesen, ob es sich im Ergebnis um eine Erschwerniszulage im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO handelt.

FoVo 1/2017, S. 15 - 16

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