Die Vorpfändung kann über den GV in zwei verschiedenen Varianten erfolgen:
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Der GV kann mit der Erstellung des Benachrichtigungsschreibens und dessen Zustellung beauftragt werden. Es fallen dann einerseits Gebühren für die Erstellung des Schreibens nach Nr. 200 KV GvKostG und die Zustellungsgebühr nach Nr. 101 KV GvKostG nebst Auslagen an. |
Hinweis
Eine solche Verfahrensweise kann als bedingte Beauftragung nach einem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, d ZPO oder auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO sinnvoll sein, weil der Gläubiger dann schneller agiert (§ 804 Abs. 3 ZPO) und sich die Bearbeitung des Posteingangs spart.
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Andererseits kann der Gläubiger das Benachrichtigungsschreiben auch selbst fertigen – wie im Fall des AG – und den GV lediglich mit dessen Zustellung beauftragen. In diesem Fall werden auch nur die Zustellungskosten erhoben. |
Während man im ersten Fall dem GV eine gewisse Prüfungskompetenz jedenfalls insoweit nicht absprechen können wird, wie er konkrete Gesetzesverstöße sieht, ist er im zweiten Fall in keiner Weise für den Inhalt des Schreibens verantwortlich und damit befasst. Es obliegt allein der Rechtsprüfung des Drittschuldners, ob und in welcher Weise er auf das Schreiben reagiert.
Drittschuldner kann, muss aber keine Auskunft geben
In der Sache ist zu sehen, dass der Gläubiger den Drittschuldner lediglich gebeten und nicht nachdrücklich aufgefordert hat, sich zur Existenz der Kontoverbindung zu äußern. Er hat dabei nicht den Eindruck erweckt, dass insoweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Dem Drittschuldner steht es also zunächst frei, die Auskunft zu erteilen. Dass er die Auskunft nicht erteilen muss, lässt sein Recht, sie dennoch zu geben, unberührt. Jedenfalls dann, wenn keine Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner besteht, gibt es keinen Grund, davon abzusehen. Es liegt auch im Eigeninteresse des Drittschuldners, die Bearbeitung einer offensichtlich ins Leere gehenden nachfolgenden Pfändung zu vermeiden.
Wie der GV dem Schuldner schadet
Dass der Drittschuldner zumindest eine Negativauskunft erteilt, liegt auch im Interesse des Schuldners. Die auf die Vorpfändung folgende Pfändung verursacht zu Lasten des Schuldners (§ 788 ZPO) nämlich Kosten von zumindest weiteren 74,86 EUR, wenn nicht deutlich höher, für den Erlass des PfÜB, dessen Zustellung an Schuldner und Drittschuldner sowie die Rechtsverfolgungskosten des Rechtsdienstleisters. Kosten, die der Schuldner auch dann zu tragen hat, wenn die Pfändung ins Leere geht. Deshalb ist es sachgerecht, wenn frühzeitig deutlich wird, dass die nicht erfolgversprechende Maßnahme unterbleibt.
FoVo 1/2017, S. 13 - 14