Streitfrage sollte geklärt sein

Während der Gesetzgeber mit der durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG = BGBl I 2016, 2591) erfolgten Änderung von § 882c ZPO für die Zukunft unzweifelhaft geregelt hat, dass die Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis nicht nur von Amts wegen ergeht, sondern auch zugestellt wird, begründet die Entscheidung des OLG im Reigen mit den weiteren zitierten obergerichtlichen Entscheidungen, dass es sich bereits seit dem Inkrafttreten der Reform der Sachaufklärung zum 1.1.2013 um ein Verfahren von Amts wegen handelte. Die Streitfrage kann als abschließend geklärt angesehen werden.

Rückforderungsanspruch

Soweit in der Vergangenheit Gebühren und Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung erhoben wurden, ist dies – wie sich aus der besprochenen Entscheidung ergibt – ohne Rechtsgrund erfolgt. Es besteht deshalb ein Rückforderungsanspruch des Gläubigers nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, der über eine unbefristete Erinnerung nach § 5 GvKostG geltend gemacht werden kann.

Kein Anspruch auf Auslagen

Wie die GV in der Praxis verlauten lassen, sind sie der Auffassung, dass aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung zwar keine Gebühren mehr geschuldet sind, gleichwohl aber Auslagen erhoben werden können. Dem ist zu widersprechen. Auslagen sind grundsätzlich in Abhängigkeit von einer gebührenpflichtigen Tätigkeit zu erheben. Liegt keine gebührenpflichtige Tätigkeit vor, so kommt auch ein Auslagenersatz nicht in Betracht, es sei denn, das Gesetz ordnet dies ausdrücklich an. Dieser Auffassung folgt erkennbar auch das OLG Saarbrücken, da es dem GV nicht nur die Erhebung der Gebühren, sondern auch die Erhebung der Auslagen versagt hat.

FoVo 1/2017, S. 16 - 18

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