Leitsatz
Bei der Zustellungsanordnung durch den Gerichtsvollzieher (GV) gemäß § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO handelt es sich um eine Zustellung von Amts wegen.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.4.2016 – 5 W 22/16
1 I. Der Fall
GV berechnet Zustellkosten bei Eintragungsanordnung
Die Gläubigerin erteilte dem zuständigen GV einen Vollstreckungsauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft. Dies führte zu einer Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO, die der GV der Schuldnerin persönlich zustellte. Dafür berechnete der GV der Gläubigerin u.a. die Zustellgebühr nach Nr. 100 KVGvKostG sowie Auslagen. Dagegen wandte sich die Gläubigerin mit Erinnerung, weil die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO von Amts wegen zu erfolgen habe und deswegen nicht wie eine Zustellung im Parteibetrieb berechnet werden dürfe.
AG und LG unterschiedlicher Meinung
Das AG Saarbrücken gab der Erinnerung statt und wies den Gerichtsvollzieher an, eine neue Kostenrechnung ohne Gebühren und Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu erstellen. Auf die Beschwerde der Landeskasse hob das LG durch Kammerentscheidung den Beschluss des AG auf und wies die Erinnerung der Gläubigerin zurück. Dagegen legte die Gläubigerin weitere Beschwerde ein, der das LG nicht abhalf.
2 II. Die Entscheidung
Eintragungsanordnung ergeht von Amts wegen
Die nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde ist begründet. Der Anfall der Zustellgebühr Nr. 100 KVGvKostG setzt nach der Überschrift des ersten Abschnittes des Kostenverzeichnisses zum GvKostG voraus, dass es sich um eine Zustellung auf Betreiben der Parteien handelt. Die Zustellung der Eintragungsanordnung erfolgt jedoch "von Amts wegen" (siehe dazu die – einheitliche – neuere Rechtsprechung der OLG Koblenz vom 19.1.2016 – 14 W 813/15; Frankfurt vom 10.2.2016 – 14 W 1/16; Dresden vom 3.3.2016 – 3 W 22/16; Karlsruhe vom 25.8.2015 – 11 W 3/15 und Düsseldorf vom 3.2.2015 – 10 W 16/15).
Um Wiederholungen zu vermeiden, sind lediglich als tragende Gründe folgende Gesichtspunkte hervorzuheben:
Argument: Wortlaut
Bereits der Wortlaut von § 882c Abs. 1 S. 1 ZPO spricht gegen eine Zustellung auf Betreiben der Parteien. Denn der GV ordnet unter den dort weiter genannten Voraussetzungen "von Amts wegen" die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an.
Argument: Sinn und Zweck
Bei dem Verfahren der Eintragungsanordnung handelt es sich nicht um die notwendige Fortsetzung des durch den Vollstreckungsantrag des Gläubigers ausgelösten Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft, sondern nach dem gesetzgeberischen Willen um ein eigenständiges Verfahren. Zweck ist es, "den Wirtschaftsverkehr vor dem illiquiden Schuldner zu warnen" (BT-Drucks 16/10069, S. 38). Es ist deshalb sachgerecht, dass die Kosten dieses gesonderten Verfahrens, zu dem auch die Zustellung der Eintragungsanordnung gehört, die Allgemeinheit trägt.
Argument: Wille des Gesetzgebers
Der Gesetzgeber hat diesen Willen im Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) noch einmal unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht. Danach wird in § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO eindeutig klargestellt, dass der GV die Eintragungsanordnung dem Schuldner "von Amts wegen" zustellt. Die Begründung des Entwurfes ist an Eindeutigkeit nicht zu überbieten: "Durch die Änderungen in Abs. 2 Satz 2 wird klargestellt, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung nicht um eine Parteizustellung, sondern um eine Zustellung "von Amts wegen" handelt. Das Eintragungsverfahren dient nicht in erster Linie dem Interesse des einzelnen Gläubigers, sondern der Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses und somit dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs. Das Eintragungsverfahren soll daher nicht zur Disposition des Gläubigers stehen" (BR-Drucks 663/15, S. 40).
Argument: höchstrichterliche Rechtsprechung
Zwischenzeitlich hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers erfolgt, nicht zu seiner Disposition steht, vielmehr ein amtliches Folgeverfahren ist. Für die Kosten des Eintragungsverfahrens kommt folglich allenfalls der Vollstreckungsschuldner, nicht aber der Vollstreckungsgläubiger als Schuldner in Betracht (BGH NJW 2016, 876).
Keine Gebühren und auch keine Auslagen
Der GV muss daher entsprechend dem wiederhergestellten Beschluss des AG die Kostenrechnung ändern und darf die Zustellgebühr für die Eintragungsanordnung von 10 EUR (Nr. 100 KVGvKostG) sowie die hierauf entfallende anteilige Auslagenpauschale (Nr. 716 KVGvKostG) und das Wegegeld für die persönliche Zustellung (Nr. 711 KVGvKostG) nicht in Rechnung stellen.
3 Der Praxistipp
Streitfrage sollte geklärt sein
Während der Gesetzgeber mit der durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger ziv...