SU gibt keine Vermögensauskunft ab: Haftbefehl
Wird der Schuldner auf Antrag des Gläubigers (§ 802g ZPO) inhaftiert, weil er die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat und sich auch bei der Verhaftung weigert, diese abzugeben, oder weil gegen ihn Zwangs- oder Ordnungshaft nach den §§ 888 bzw. 890 ZPO verhängt wird, wird ein Haftkostenbeitrag fällig, den zunächst der Gläubiger vorzuschießen und dann vom Schuldner nach § 788 ZPO zurückzufordern hat. Die Höhe der Haftkostenbeiträge entspricht dabei nicht den tatsächlichen Unterbringungs- und Bewachungskosten, sondern liegt deutlich darunter. Die entsprechenden Haftkostenbeiträge werden für jedes Jahr neu bekannt gemacht.
Haftkostenbeitrag wird durch Verordnung festgelegt
Das Bundesministerium der Justiz hat aufgrund des § 50 Abs. 2 StVollzG und § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV den monatlichen Haftkostenbeitrag einheitlich für alle Bundesländer für das Jahr 2018 wie nachfolgend dargestellt festgesetzt (Bekanntmachung vom 7.12.2017, Bundesanzeiger v. 11.12.2015, B1):
Für Gefangene bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende
Für Unterkunft
bei Einzelunterbringung |
156,10 EUR |
bei Belegung mit zwei Gefangenen |
66,90 EUR |
bei Belegung mit drei Gefangenen |
44,60 EUR |
bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen |
22,30 EUR |
Für alle übrigen Gefangenen
Für Unterkunft
bei Einzelunterbringung |
189,55 EUR |
bei Belegung mit zwei Gefangenen |
100,35 EUR |
bei Belegung mit drei Gefangenen |
78,05 EUR |
bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen |
55,75 EUR |
Für Verpflegung
Frühstück |
51,00 EUR |
Mittagessen |
95,00 EUR |
Abendessen |
95,00 EUR |
So ist der Beitrag zu berechnen
Alle Beträge beziehen sich jeweils auf einen Monat. Für kürzere Zeiträume ist für jeden Tag ein Dreißigstel der aufgeführten Beträge zugrunde zu legen.
Beispiel
Der 29-jährige Schuldner gibt die Vermögensauskunft nicht ab, so dass der Gläubiger nach § 802g einen Haftbefehl beantragt, erhält und nachfolgend den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt. Der Schuldner wird dann auch in Berlin verhaftet und für elf volle Tage in einer Zelle mit zwei weiteren Gefangenen untergebracht. Erst dann ist er bereit, die Vermögensauskunft abzugeben, und wird entlassen.
Es fallen an:
Unterbringung |
78,05 EUR |
Frühstück |
51,00 EUR |
Mittagessen |
95,00 EUR |
Abendessen |
95,00 EUR |
Gesamt |
monatlich 319,05 EUR |
Hiervon 11/30 entspricht |
116,96 EUR |
Ersatzpflicht des SU nach § 788 ZPO
Es handelt sich mithin um einen prinzipiell überschaubaren Betrag, wenn eine tatsächliche Aussicht besteht, das verfolgte Ziel mit der Inhaftierung zu erreichen, d.h. der Schuldner nicht nur die Vermögensauskunft abgibt, sondern auch zu erwarten ist, dass sich hieraus zugriffsfähiges Vermögen ergibt. Diesen Betrag hat zunächst der Gläubiger vorzuschießen, der ihn dann vom Schuldner nach § 788 ZPO ersetzt verlangen kann. Der Gläubiger trägt insoweit allerdings das Realisierungsrisiko. Der höchste tägliche Haftkostenbeitrag liegt bei 430,55 EUR (189,55 + 51 + 95 + 95), monatlich geteilt durch 30 Tage = 14,35 EUR kalendertäglich. Der tägliche Haftkostenbeitrag erhöht sich jedes Jahr um etwa 20–30 Cent.
Haftbefehl und dessen Vollstreckung
Für die Praxis ist zu beachten, dass der Haftbefehl seit der Reform der Sachaufklärung kostenpflichtig ist und Gerichtskosten von 20 EUR auslöst. Hinzu kommen die Vollstreckungskosten des Gerichtsvollziehers, insbesondere die Verhaftungsgebühr nach Nr. 270 KVGvKostG von 39 EUR zuzüglich der Auslagen. Andererseits bedarf es des Haftbefehls nicht mehr, um die Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis zu erreichen, wenn er die Vermögensauskunft unberechtigt nicht abgibt. Der Gläubiger muss deshalb gut abwägen, wann ein Haftbefehl beantragt werden soll. In Betracht kommt dies nur noch, wenn er sich von der Abgabe der Vermögensauskunft tatsächlich einen Vollstreckungserfolg oder sogar eine "freiwillige Zahlung" des Schuldners zur Vermeidung der Vermögensauskunft verspricht. Dies wird der Fall sein, wenn er von verschwiegenem Vermögen ausgeht und unterstellen darf, dass der Schuldner zur Vermeidung der Strafbarkeit bei der Gefahr der Entdeckung tatsächlich auch sein Vermögen offenbart. Dann ist aber auch die Vollstreckung und notfalls die Verhaftung gerechtfertigt.