Einführung
Mit dem Beginn des neuen Jahres muss jeweils die Frage gestellt werden, ob und wo sich Werte geändert haben, die für die Sachbearbeitung in der Zwangsvollstreckung wichtig sind. Arbeitsabläufe und Schreiben sind dann anzupassen und neue Möglichkeiten zu sehen. Der nachfolgende Beitrag soll nicht nur zeigen, welche Werte sich geändert haben, sondern auch, wo sie Bedeutung entfalten.
I. Basiszinssatz
Zinsen sind nur nach dem Gesetz Nebenforderungen
Um den Verlust berechtigter Zinsen nach §§ 280, 286, 288 BGB und zeitaufwändige Zwischenverfügungen zu vermeiden, ist es erforderlich, dass der Gläubiger im gesamten Forderungsmanagement, d.h. von der Rechnungsstellung über die Mahnung bis zur späteren Geltendmachung der Haupt-, Neben- und Kostenforderungen darauf achtet, dass er einerseits die maximale Zinsforderung beschreibt, andererseits die vom Basiszins abhängigen Zinsansprüche zutreffend und bestimmt bezeichnet sind. Dabei ist zu sehen, dass nach § 197 Abs. 2 BGB auch bereits titulierte Zinsen nach Rechtskraft binnen drei Jahren und nicht etwa binnen 30 Jahren verjähren. Es handelt sich insoweit um regelmäßig wiederkehrende Leistungen.
Hinweis
Schon aus haftungsrechtlichen Gründen darf der Rechtsanwalt oder der Inkassodienstleister die exakte Berechnung der Zinsen und deren Forderung nur vernachlässigen, wenn er dies mit dem Gläubiger ausdrücklich vereinbart hat. Dafür kann es sehr wohl Gründe geben, etwa wenn in Kenntnis der Leistungsunfähigkeit des Schuldners darauf verzichtet wird, durch eine kostenintensive Vollstreckung die Verjährung von Zinsen nach § 197 Abs. 2 BGB zu vermeiden.
Erst einmal kommt es auf den tatsächlichen Zinsschaden an
Bevor die Frage nach dem gesetzlichen Verzugszins in Abhängigkeit vom Basiszinssatz gestellt wird, muss der Rechtsdienstleister mit dem Mandanten klären, ob er einen ganz konkreten Zinsschaden hat. Dies wird gerade bei gewerblichen Mandanten, aber durchaus nicht nur bei diesen der Fall sein. Vor dem Hintergrund negativer Basiszinswerte kommt dem besondere Bedeutung zu.
Beispiel
Der Unternehmer U hat als Bauunternehmer im Hause des Privatmannes B verschiedene Werkleistungen erbracht. Die danach offene Forderung in Höhe von 9.000 EUR hat der B nur in Höhe von 5.000 EUR ausgeglichen. 4.000 EUR sind noch offen. Im letzten Jahr hat U eine Maschine mit einem Kaufpreis von 20.000 EUR angeschafft. Dafür musste er einen Kredit aufnehmen, der mit 8,5 % verzinst ist. Kann er diesen Kredit jederzeit, jedenfalls in Höhe der Restforderung von 4.000 EUR zurückführen, ist ihm ein Zinsschaden von 8,5 % entstanden, der über dem (derzeitigen) gesetzlichen Verzugszins (s.u.) liegt. Dauert der Verzug vom 4.1.2017 bis zum 3.1.2018 (ein Jahr) an, beträgt der tatsächliche Zinsschaden 340 EUR. Da der Basiszinssatz sich in Summe auf 4,12 % beläuft, beträgt der gesetzlich Zinsschaden dagegen nur 164,80 EUR, die Differenz, die dem Gläubiger verloren zu gehen droht, also immerhin 175,20 EUR.
Soweit ein konkreter Zinsschaden vorliegt, ist also dieser geltend zu machen und auch im Prozess zu verlangen. Derzeit liegen unbesicherte Darlehen und Dispokredite über 8 % Zinsen, teilweise sogar über 10 % oder 12 %.
Danach kommt es auf den gesetzlichen Verzugszins an
Ergibt die Befragung des Mandanten, dass ein relevanter konkreter Zinsschaden nicht vorliegt, kann und muss auf den gesetzlichen Zinssatz zurückgegriffen werden. Für die Höhe des Verzugszinses ist dabei entscheidend, ob es sich bei dem Schuldner um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt:
Bei einem Verbraucher, d.h. einer natürlichen Person, die ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, das weder zu ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit gezählt werden kann, beträgt der gesetzliche Verzugszins nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei einem Unternehmer als Schuldner beträgt der gesetzliche Verzugszins dagegen nach § 288 Abs. 2 BGB seit dem 30.7.2013 insgesamt neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Das wird noch immer häufig übersehen und nur acht Prozentpunkte oder gar eben nur fünf Prozentpunkte berücksichtigt.
Beide Zinsschadensoptionen miteinander verbinden
Da für den Gläubiger und seinen Bevollmächtigten nicht absehbar ist, wann die Forderung tatsächlich ausgeglichen wird oder zwangsweise beigetrieben werden kann, ist es schwer zu beurteilen, ob es sinnvoll ist, einen konkreten Zinsschaden oder den gesetzlichen Verzugszins zu verlangen. Denkbar ist nämlich auch, dass der Basiszinssatz so steigt, dass der konkrete Zinssatz übertroffen wird. Der Bevollmächtigte kann dies lösen, indem er beide Optionen miteinander verbindet, nämlich grundsätzlich den konkreten Zinsschaden verlangt, mindestens jedoch den gesetzlichen Verzugszins.
Muster: Optimierter Klageantrag
"Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … EUR nebst Zinsen in Höhe von … , mindestens jedoch fünf (neun) Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … zu zahlen."
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