Problem: Aufhebung des PfÜB
Der Gläubigerin fehlt es nicht deshalb am Rechtsschutzbedürfnis für die Rechtsbeschwerde, weil der Pfändungsbeschluss vom LG aufgehoben worden ist. Die Aufhebung ist ungeachtet der Anfechtbarkeit dieses Beschlusses sofort wirksam geworden. Ein aufgehobener PfÜB lebt bei Wegfall des Aufhebungsbeschlusses nicht wieder auf; er kann vom Rechtsmittelgericht auch nicht mehr in seiner ursprünglichen Fassung (mit demselben Rang) wiederhergestellt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das den Pfändungsbeschluss aufhebende Gericht zugleich die Anordnung trifft, dass der Aufhebungsbeschluss erst mit seiner Rechtskraft wirksam wird (BGH WM 2017, 1161).
Rechtsschutzbedürfnis: Pfändung mit neuem Rang
Ist ein PfÜB durch instanzgerichtlichen Beschluss aufgehoben worden und hat das aufhebende Gericht keine Anordnung getroffen, dass der Aufhebungsbeschluss erst mit seiner Rechtskraft wirksam wird, ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Rechtsbeschwerde des Gläubigers gleichwohl gegeben, wenn mit ihr das Ziel verfolgt wird, eine Vollstreckung mit neuem Rang zu ermöglichen (BGH WM 2017, 1161).
BGH folgt dem LG "im Ergebnis"
Im Ergebnis zutreffend hat das LG die Pfändbarkeit des Vorauszahlungsanspruchs verneint. Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB und der darauf beruhende Anspruch auf Vorauszahlung aus § 887 Abs. 2 ZPO stellen Nebenrechte zum Provisionsanspruch des Schuldners dar, die nicht selbstständig pfändbar sind. Die Beschlagnahme dieser Nebenrechte erfolgt vielmehr mit der Pfändung des Provisionsanspruchs.
Unselbstständige Nebenrechte sind mitgepfändet
Die mit einer Pfändung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne weiteres auf alle Nebenrechte, die im Fall einer Abtretung nach §§ 401, 412 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen; einer gesonderten Neben- und Hilfspfändung bedarf es dazu nicht. Neben den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten wird diese Vorschrift unter anderem auf Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Geltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung erforderlich sind. Solche Nebenrechte sind insbesondere Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, die darauf abzielen, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln.
Anspruch auf Buchauszug ist unselbstständiges Nebenrecht
Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs stellt zum Provisionsanspruch des Handelsvertreters aus § 87 HGB einen solchen unselbstständigen Nebenanspruch dar. Der Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB soll den Handelsvertreter in die Lage versetzen, die Abrechnung seines Vertragspartners nachzuprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen, und hat deshalb den Zweck, die Durchsetzung des Provisionsanspruchs zu ermöglichen und zu erleichtern. Dementsprechend geht der Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB mit der Abtretung des Provisionsanspruches entsprechend § 401 BGB auf den Abtretungsempfänger über. Damit sind die Ansprüche aus § 87c Abs. 2 HGB nicht selbstständig pfändbar.
Unselbstständige Nebenrechte sind nicht selbstständig pfändbar
Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für den nach § 887 Abs. 2 ZPO ausgeurteilten Vorauszahlungsanspruch zur Deckung der Kosten des zu beauftragenden Steuerberaters. Die Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszuges nach § 87c Abs. 2 HGB wird nach § 887 ZPO vollstreckt, wenn der Buchauszug aufgrund vorhandener Unterlagen nicht nur vom Schuldner, sondern auch von einem Dritten erstellt werden kann. Der nach § 887 Abs. 2 ZPO ausgeurteilte Vorauszahlungsanspruch dient deshalb der Verwirklichung des Anspruchs auf Erstellung eines Buchauszuges und damit der Klärung der Voraussetzungen des Provisionsanspruchs.
Gepfändet werden muss primär der Hauptanspruch
Sollte die Gläubigerin Provisionsansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet haben oder pfänden, kann das für diese Pfändung zuständige Vollstreckungsgericht auf Antrag der Gläubigerin die Mitpfändung des Vorauszahlungsanspruchs klarstellend aussprechen.
Beschränkte Beschwerde des Schuldners hilft nicht
Aus dem Umstand, dass sich der Schuldner nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ausschließlich gegen die Pfändung und Überweisung des Vorauszahlungsanspruchs, aber nicht gegen eine Pfändung der Ermächtigung zur Selbstvornahme der Erstellung des Buchauszugs gewandt hat, folgt nichts anderes. Damit geht kein Auseinanderfallen der Verfügungsbefugnis einerseits zur Selbstvornahme und andererseits zum Vorauszahlungsanspruch einher. Denn eine isolierte Pfändung des Rechts auf Selbstvornahme der Erstellung des Buchauszugs ist nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig und kann deshalb unabhängig von einer gerichtlichen Aufhebung keine Wirkungen entfalten.
PfÜB ist nichtig!
Die Nichtigkeit eines PfÜB setzt voraus, dass ein schwerer und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundiger Fehler gegeben ist. Offenkundig ist ein Fehler, wenn für einen mit den Umständen vertrauten, verständigen Beobachter die schwere Fehlerhaftigkeit ohne weiteres ersichtlich ist. Au...