Verjährung titulierter Forderungen: 30 Jahre
Ist ein Anspruch rechtskräftig festgestellt, so verjährt er nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich nach 30 Jahren. Die Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 BGB ist also außer Kraft gesetzt. Dies gilt nach § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB ebenso für Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und Urkunden sowie nach § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB für die Feststellung von Ansprüchen zur Insolvenztabelle. Seit dem 1.1.2005 gilt dies auch für den Anspruch auf Erstattung der Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO. Also: Kein Grund zur Sorge für den Gläubiger?
Aber Ausnahmen beachten
Weit gefehlt! Von § 197 Abs. 1 Nr. 3–6 BGB ist nur die Hauptforderung, nicht aber "regelmäßig wiederkehrende Leistungen" umfasst. Dies ergibt sich aus § 197 Abs. 2 BGB. Danach verjähren regelmäßig wiederkehrende Leistungen in der regelmäßigen Verjährungsfrist, d.h. binnen drei Jahren beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Hiervon sind neben Ansprüchen auf laufenden Unterhalt vor allem auch die Zinsen betroffen.
Vielfach werden die Zinsansprüche im Rahmen von Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner als "Verfügungsmasse" betrachtet. Dies setzt zunächst voraus, dass die Verfahrensweise mit dem Mandanten abgestimmt ist. Ungeachtet dessen ist es aber gleichwohl wichtig, die Zinsansprüche "auflaufen" und nicht verjähren zu lassen, um über eine entsprechende Verhandlungsmasse zu verfügen und nicht auch noch Abstriche an der Hauptforderung machen zu müssen.
So verjähren Ihre titulierten Zinsen
Wird § 197 Abs. 2 BGB zur Anwendung gebracht, ergibt sich für die Verjährung der Zinsen auf titulierte Forderungen folgende Situation:
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Die bis zur Rechtskraft des Urteils bereits angefallenen Zinsen verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach 30 Jahren. |
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Die nach der Rechtskraft, also zum Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts erst in der Zukunft anfallenden Zinsen verjähren hingegen nach § 197 Abs. 2 BGB, d.h. gemäß § 195 BGB binnen drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, § 199 BGB. |
Schuldner S. verpflichtet sich in einem seit dem 25.5.2006 bestandskräftigen Prozessvergleich zur Zahlung von 2.897,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.1.2004. Die vom 21.1.2004 bis zum 25.5.2006 aufgelaufenen Zinsen verjähren nach §§ 197 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3. Alt. BGB in 30 Jahren, da es sich insoweit nicht um künftig fällig werdende, regelmäßig wiederkehrende Leistungen handelt, sondern um zum Zeitpunkt des Verjährungsbeginns bereits fällige Leistungen. Die Zinsen ab dem 26.5.2006 verjähren dagegen als zum Zeitpunkt der Titulierung erst zukünftig fällig werdende Forderung nach § 197 Abs. 2 BGB in drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres. Die Zinsen für 2006 verjähren also zum Ablauf des 31.12.2009.
Ausnahme bei Verbraucherkreditverträgen
Eine Ausnahme gilt für Zinsen aus Verbraucher-Darlehensverträgen nach § 497 Abs. 3 S. 4 BGB, auf die § 197 Abs. 2 BGB nicht anwendbar ist. Diese Zinsen verjähren ebenfalls erst nach 30 Jahren, soweit sie rechtskräftig festgestellt sind. Um Schwierigkeiten in der Zwangsvollstreckung zu vermeiden, muss allerdings aus dem Titel selbst hervorgehen, dass es sich um einen Anspruch aus einem Verbraucherkreditvertrag handelt. Dies kann im Klageantrag bzw. Tenor oder im Vergleichstext geschehen. Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus der genannten Regelung des § 497 Abs. 3 S. 4 BGB.
So verhindern Sie den Verjährungseintritt
Um die Verjährung der titulierten künftigen Zinsen zu verhindern, eröffnen sich dem Gläubiger zwei Optionen:
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Er kann mit dem Schuldner eine Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährung treffen. |
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Er ergreift eine Vollstreckungsmaßnahme. |
Erste Option: Verjährungsvereinbarung
§ 202 BGB eröffnet dem Gläubiger die Möglichkeit, mit dem Schuldner eine Vereinbarung über den Eintritt der Verjährung zu treffen. Dies gilt grundsätzlich und damit nicht auf die Anwendungsfälle des § 197 Abs. 2 BGB beschränkt. Beachtet werden muss nur, dass die getroffene Regelung die gesetzliche Höchstgrenze von 30 Jahren nicht übersteigt. Nutzen Sie jede Möglichkeit, die sich bietet, um eine solche Vereinbarung mit dem Schuldner zu schließen. Insbesondere im Rahmen von Ratenzahlungsvereinbarungen sollte sie nie fehlen.
Muster: Ratenzahlungsvereinbarungen
"Die Parteien vereinbaren, dass die in dieser Vereinbarung begründeten Forderungen einschließlich aller künftig regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 Abs. 2 BGB einer dreißigjährigen Verjährung unterliegen, die mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn zu laufen beginnt. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie Vorschriften über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung."
Zweite Option: Vollstreckungsmaßnahme
Kommt eine die Verjährungsfrist verlängernde Vereinbarung nicht in Betracht, muss der Gläubiger v...