AG weist Erinnerung zurück

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat zu Recht die Gebühren entsprechend dem Gegenstandswert in Höhe der titulierten Forderung nebst Kosten gemäß § 25 RVG festgesetzt.

Gegenstandwert bestimme sich nach § 25 RVG

Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen. Bei Pfändung eines bestimmten Gegenstandes wird bei einem geringeren Wert dieses Gegenstandes der geringere Wert festgesetzt, demgemäß bei der Vollstreckung in Geldforderungen die möglicherweise geringerwertige Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner.

Es liege nur eine Angelegenheit vor

Gemäß § 18 Nr. 1 RVG handelt es sich bei einer Vollstreckungsmaßnahme, hier die Beantragung eines PfÜB, um eine Angelegenheit. Gleichwohl handelt es sich bei der Zusammenfassung mehrerer Pfändungen in einem PfÜB bei Vollstreckung aus einer titulierten Forderung nicht um mehrere Gegenstände i.S.d. § 22 RVG, die eine Zusammenrechnung bzw. Vervielfachung der titulierten Forderung rechtfertigen würden, da für die Frage des Gegenstandes bzw. nach dessen Wert in der Zwangsvollstreckung von § 25 Abs. 1 RVG auszugehen ist. Insoweit ist § 25 RVG vorrangig. Damit führt die Vollstreckung wegen einer titulierten Forderung in verschiedene Forderungen des Schuldners aber nicht zu einer Vervielfachung der Gegenstände.

Etwas anderes mag gelten, wenn der Gläubiger wegen mehrerer titulierter Hauptforderungen in eine Forderung des Schuldners gegen einen oder mehrere Drittschuldner vollstreckt. Insoweit schließt § 25 RVG auch eine Anwendung des § 22 RVG nicht aus. Dies muss allerdings vorliegend nicht entschieden werden.

PfÜB getrennt beantragen?

Zwar ist es zutreffend, dass die Gläubigerin, sofern sie PfÜB gegen verschiedene Drittschuldner getrennt beantragt, jedes Mal eine 0,3-Gebühr gemäß VV 3309 RVG geltend machen kann, doch ist insoweit zu berücksichtigen, dass bei Einzelbeantragung von PfÜB gegen verschiedene Drittschuldner diese 0,3-Gebühr ohne nähere Begründung nicht erstattungsfähig ist (Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 788 Rn 13 "Forderungspfändung"). Auch dies spricht dafür, die Pfändung wegen einer titulierten Forderung in mehrere Forderungen des Schuldners als einen Gegenstand anzusehen, der damit keine Addition gemäß § 22 RVG hervorruft.

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