Andere Auffassungen in der Rechtsprechung und Literatur
Die Entscheidung des AG Mosbach überzeugt nicht. Anders haben den Sachverhalt deshalb etwa auch das LG Koblenz (v. 6.2.2009, 2 T 92/09 = AGS 2009, 269) und das AG Berlin-Mitte (v. 28.7.2009, 32 M 4973/09 = JurBüro 2009, 606) gesehen. Auch in der Literatur wird die Auffassung des AG Mosbach nicht geteilt (Bischof, RVG, 3. Aufl. 2009, § 22 Rn 27). Auf dieser Grundlage kann der Bevollmächtigte also einen höheren Gegenstandswert ohne weiteres geltend machen.
Argumentation des AG Mosbach überzeugt nicht
Das Amtsgericht bestreitet nicht, dass bei der getrennten Beantragung der PfÜB gegen mehrere Drittschuldner die Gebühren grundsätzlich jeweils gesondert anfallen. Soweit das Amtsgericht in diesen Fällen die Gebühren aber nicht gewähren will, übersieht es den rechtlichen Ansatzpunkt. Die Geltendmachung von zwei Gebühren kann nämlich nicht "notwendig" im Sinne des § 788 ZPO sein, weil die Zusammenrechnung der Gegenstände und die Erhebung einer einmaligen 0,3-Verfahrensgebühr aus diesem Gegenstand zu einer geringeren Gebühr führt als die Erhebung von zwei 0,3-Verfahrensgebühren aus dem niedrigeren Gegenstandswert. Die Berufung auf Zöller begründet die Auffassung des AG jedenfalls nicht. Auch bei den dort zitierten Urteilen geht es stets nur um die Frage, ob eine oder zwei Gebühren erhoben werden, nicht aber um die Höhe des Gegenstandswertes.
Der sachliche Grund für die Erhöhung des Gegenstandswertes
Eine Erhöhung des Gegenstandswertes ist auch sachlich gerechtfertigt. Der Bevollmächtigte hat nämlich ein tatsächliches Mehr an Arbeit und im Ergebnis auch ein erhöhtes Haftungsrisiko. So muss er zwei oder mehrere Drittschuldnererklärungen auswerten und den Schuldner in jeder einzelnen Angelegenheit nach § 836 Abs. 3 ZPO auffordern, die maßgeblichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben. Mit jedem einzelnen Drittschuldner muss er sich dann über eine Zahlung auf die Forderung auseinandersetzen oder diesen Forderungseinzug überwachen.
Alles auch eine Frage der Information
Unzutreffend ist auch das "obiter dictum", dass bei einer getrennten Beantragung verschiedener PfÜB eine Erstattung der jeweiligen 0,3-Verfahrensgebühr nicht in Betracht komme. Das AG Mosbach übersieht dabei, dass eine Trennung der PfÜB alleine deshalb erforderlich sein kann, weil dem Gläubiger gar nicht alle Informationen über das Vermögen des Schuldners zur gleichen Zeit vorliegen, sondern er sukzessive Ermittlungen anstellt. Die These könnte also allenfalls dann richtig sein, wenn der Gläubiger mehrere PfÜB wegen ein und derselben Forderung gleichzeitig beantragt. Dies wird aber kaum vorkommen. Selbst in diesem Fall sind die Gebühren aber nur der Höhe nach auf eine 0,3-Verfahrensgebühr aus dem erhöhten Gegenstandswert zu begrenzen.