AG: Erinnerung ist unzulässig
Das Insolvenzgericht entscheidet gemäß § 89 Abs. 3 InsO über Einwendungen, die sich aus den Gründen der Absätze 1 und 2 der gleichen Vorschrift gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung richten. Es wacht damit über die Einhaltung der Vollstreckungsverbote, die sich allein aus der Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens ergeben.
§ 93 InsO betrifft das materielle Recht
Die Frage, wieweit die Vorschrift entsprechend bei anderen Verstößen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung anwendbar ist, kann offen bleiben, denn die vom Schuldner gerügte Nichtbeachtung des § 93 InsO ist keine Frage der Art und Weise der Zwangsvollstreckung, sondern betrifft den vollstreckbaren Anspruch selbst. Diese Einwendungen können nur durch eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden. Die Wirkung des § 93 InsO ist die, dass der Gläubiger für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis verliert (Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Aufl., Rn 26 zu § 93 InsO). Ob dies bei der titulierten Forderung der Fall ist oder nicht, lässt sich aus dem Vergleich selbst nicht entnehmen, sondern bedarf einer materiell-rechtlichen Überprüfung. Diese kann nur im Erkenntnisverfahren erfolgen (BGH NJW 2008, 3640 betreffend den Einwand der Restschuldbefreiung; BGH BKR 2009, 333 betreffend die Unwirksamkeit einer Unterwerfungsklausel).
Schuldner argumentiert inhaltlich, nicht formal
Dies zeigt sich auch im vorliegenden Verfahren, in dem die Parteien ihre Argumente nicht auf den Vergleichstext selbst, sondern auf die Klagschrift im damaligen Verfahren stützen. Danach hatte der damalige Prozess offensichtlich zwei Streitgegenstände. Zum einen hatte die Insolvenzschuldnerin die Verbindlichkeiten einer GmbH übernommen, deren Geschäftsführer der Schuldner war. In dieser Vereinbarung war zugleich eine Haftung des Schuldners vereinbart. Schuldgrund des geltend gemachten Anspruchs ihm gegenüber war damit diese Vereinbarung, nicht die gesetzliche Haftung als Komplementär der Insolvenzschuldnerin. Der BGH hat in seinem grundlegenden Urt. v. 4.7.2002 (NJW 2002, 2718) ausgeführt, dass in einem solchen Fall der Insolvenzverwalter nicht gemäß § 93 InsO zur Geltendmachung der Forderung ermächtigt ist. Einem Gesellschaftsgläubiger bleibt vielmehr die Möglichkeit, durch persönliche Vereinbarung mit den Gesellschaftern die Wirkungen des § 93 InsO zu umgehen. Nur soweit die Klage des Weiteren auf Rückzahlung einer Courtage gerichtet war, ergibt sich aus der Klagschrift, dass die Gläubigerin ihren Anspruch gegenüber dem Schuldner nur auf seine Stellung als Komplementär stützte. In welcher Weise mit dem Vergleich auch dieser Anspruch erledigt wurde, ist nicht im Verfahren der Vollstreckungserinnerung zu klären.