AG kann weitgehend zugestimmt werden
Dem AG kann in seiner Entscheidung weitgehend gefolgt werden. Dem Gläubiger ist es nicht gelungen, dem GV sowie dem Gericht zu verdeutlichen, in wieweit seine Fragen im konkreten Einzelfall auf einen unmittelbaren Vermögenszugriff zielen. Nur so ist der Antrag auf Nachbesserung erfolgreich.
Frage nach Versicherungen zu Unrecht zurückgewiesen
Soweit es nach dem mitgeteilten Sachverhalt zu beurteilen ist, hat das Amtsgericht die Frage nach den Versicherungen, insbesondere der Krankenversicherung, zu Unrecht zurückgewiesen. Es hat übersehen, dass nicht nur in der privaten Krankenversicherung, sondern seit 2007 auch in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Beitragsrückerstattung in Betracht kommt, wenn die Versicherung im Laufe des Kalenderjahres tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird. Dieser Erstattungsanspruch ist auch als künftige Forderung pfändbar. Die Frage hätte deshalb zugelassen werden müssen.
Frage nach der Nutzung von Konten Dritter zulässig?
Bei der Frage nach der Nutzung von Konten Dritter kommt es auf den konkreten Einzelfall an. Die Reform der Kontopfändung hat der Gesetzgeber u.a. damit begründet, dass die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr unverzichtbar sei. Vor diesem Hintergrund ist zu vermuten, dass jede natürliche Person durch die Nutzung eines Kontos am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnimmt. Die Frage nach der Nutzung des Kontos eines Dritten muss deshalb immer dann zulässig sein, wenn der Schuldner im Vermögensverzeichnis angibt, über kein eigenes Konto zu verfügen. Das lässt der Sachverhalt nicht erkennen.
So gehen Sie richtig vor
Bei dem Verlangen auf Nachbesserung eines Vermögensverzeichnisses ist mit dem Widerstand des GV zu rechnen, da er den Aufwand nach § 7 GvKostG nicht vergütet erhält. Es ist deshalb angezeigt, dem GV nicht nur die Fragen vorzulegen, sondern zugleich tabellarisch darauf hinzuweisen, welcher unmittelbare Zugriff beabsichtigt ist (vgl. hierzu Goebel, Anwaltformulare Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2011, § 2 Rn 232). Diese Form der Antragstellung dient dem Gläubiger gleichzeitig dazu, sich selbst zu prüfen.
Hinweis
Der Gläubiger hat grundsätzlich das Recht, am Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und der Vorlage des Vermögensverzeichnisses teilzunehmen. Verlangen der Gläubiger oder sein mit Vollmacht versehener Vertreter ihre Zuziehung, so benachrichtigt der Gerichtsvollzieher sie nach § 62 Nr. 5 GVGA rechtzeitig von dem Zeitpunkt der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Die Praxis zeigt, dass bei der Terminsteilnahme des Gläubigers oder seines Vertreters die Stellung von Zusatzfragen weitaus großzügiger gehandhabt wird, als wenn die Fragen lediglich schriftlich gestellt werden. Soweit die Bedeutung der Sache und die Ortsnähe dies zulassen, sollte deshalb eine Terminsteilnahme erwogen werden. Dies kann auch durch einen Mitarbeiter geschehen. Wird dieser von einem Stationsreferendar begleitet, fällt nach § 5 RVG in Verbindung mit Nr. 3310 VV RVG dafür eine 0,3-Verfahrensgebühren an.