I. Das Problem
Alte Vermögensauskunft im neuen Jahr
Ich erhalte 2013 die Information, dass der Schuldner bereits im Jahr 2012 (mit Angabe des Aktenzeichens, des Datums, des zuständigen Gerichts) ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat.
In welcher Weise kann ich dieses Vermögensverzeichnis jetzt bekommen? Ist hier die Anforderung nur über § 802a Nr. 2 ZPO möglich, oder kann auch isoliert die Übermittlung der Vermögensauskunft beantragt werden?
II. Die Lösung
Übergangsvorschrift
Die Frage beantwortet sich aus § 39 Nr. 4 EGZPO.
Im Wortlaut: § 39 Nr. 4 EGZPO
Im Rahmen des § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO und des § 284 Abs. 4 S. 1 AO steht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder nach § 284 AO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder nach § 284 AO in der ab dem 1.1.2013 geltenden Fassung gleich.
Kann ein Gläubiger aus diesem Grund keine Vermögensauskunft verlangen, ist er nach Maßgabe des § 299 Abs. 1 ZPO dazu befugt, das beim Vollstreckungsgericht verwahrte Vermögensverzeichnis einzusehen, das der eidesstattlichen Versicherung zugrunde liegt, und sich aus ihm Abschriften erteilen zu lassen.
Insoweit sind die bis zum 31.12.2012 geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes über die Erteilung einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses oder den Antrag auf Gewährung der Einsicht in dieses Vermögensverzeichnis weiter anzuwenden.
Anfrage wie bisher beim Amtsgericht
Solange nach dem 1.1.2013 also kein neuer eintragungspflichtiger Tatbestand entstanden ist (vgl. § 882c ZPO), ist die Abfrage nach altem Recht weiterhin beim Amtsgericht vorzunehmen, in dessen Bezirk das Vermögensverzeichnis vorgelegt und die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde. Da die Sperrwirkung des Vermögensverzeichnisses nach § 802d ZPO nur noch zwei Jahre beträgt, wird dieses Verfahren also allenfalls die Jahre 2013 und 2014 überdauern.
Reihenfolge der Abfrage beachten
Grundsätzlich ist zunächst aber – weil durch eine Anforderung eine Übernahme in das neue VV erfolgt – beim neuen Schuldnerverzeichnis eine Abfrage durchzuführen. Erst wenn dort keine positive Auskunft erteilt wird, ist bis zum Ende des Jahres 2014 auch noch eine Anfrage beim örtlich zuständigen Amtsgericht durchzuführen.
Kostenfolge und Nutzen bedenken
Ab dem 1.1.2013 erteilt nicht mehr das Amtsgericht, sondern der Gerichtsvollzieher Abschriften von Vermögensverzeichnissen, die nach diesem Zeitpunkt abgegeben wurden. §§ 802f Abs. 6, 802d Abs. 2 ZPO erlauben dabei auch deren elektronische Übermittlung. Dementsprechend findet sich die Kostenregelung jetzt auch nicht mehr in Nrn. 2115, 2116 KVGKG, sondern in Nr. 261 KVGvKostG. Die Kosten für die Übermittlung eines bereits vorgelegten Vermögensverzeichnisses erhöhen sich zugleich von 15,00 EUR auf 25,00 EUR. Nach dem Entwurf des 2. KostRMoG sollen sie sogar auf 33,00 EUR steigen. Die Kostensteigerung wirft die Frage nach der Kosten/Nutzen-Relation auf: In wie vielen Fällen enthält ein älteres Vermögensverzeichnis noch Hinweise auf zugriffsfähiges Vermögen, die dann in der Praxis – und das ist wichtig – auch zu einem erfolgreichen Zugriff und einer zumindest teilweisen Befriedigung der Forderung führen? Meist ist die Antwort niederschmetternd, so dass der Gläubiger und sein Vertreter sich fragen müssen, ob sie diese Investition eingehen wollen. Ein Außendienstbesuch, der die Daten zugleich aktualisiert, muss nicht teurer sein.
Hinweis
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Anders verhält es sich allerdings, wenn nach § 39 Nr. 4 EGZPO ein vor dem 31.12.2012 abgegebenes Vermögensverzeichnis angefordert wird. Nach § 39 Nr. 4 S. 3 ZPO gelten die Nrn. 2115, 2116 KVGKG in diesem Fall fort, so dass weiterhin nur 15,00 EUR zu entrichten sind.
Wo ist das neue VV anzufordern?
Es ist streitig, welcher Gerichtsvollzieher für die Anforderung eines VV zuständig ist, das bereits dem neuen Recht unterliegt, d.h. in dem die Eintragung nach dem 1.1.2013 aus den drei in § 882c Abs. 1 genannten Gründen erfolgt ist. Nach der hier vertretenen Aufforderung (so auch Goebel, Reform der Sachaufklärung, S. 120 Rn 218) ist jeder beliebige GV berechtigt, ein VV nach neuem Recht anfordern und zu übersenden. Ein sachlicher Grund für eine abweichende Ansicht ist nicht zu ersehen. Der Schuldner wird an dem Verfahren nicht beteiligt und jeder Gerichtsvollzieher kann bundesweit die Abfrage elektronisch durchführen. Hat der Schuldner bereits ein Vermögensverzeichnis in den letzten zwei Jahren vorgelegt und liegen die Voraussetzungen des § 802d ZPO erkennbar nicht vor, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb ein Auftrag zur Abnahme der e.V. erteilt werden sollte, der dann nach § 802e allein zum Gerichtsvollzieher führen würde, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt.
Hinweis
Die GVGA – die erst im Laufe des Jahres 2013 neu kommen ...