Vergütung ist streng am Gesetz zu orientieren
Der Zwangsverwalter hat nach § 17 Abs. 1 ZwVwVO Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung, deren Höhe an seiner Leistung sowie an der Art und dem Umfang der Aufgabe auszurichten ist. Betrifft die Zwangsverwaltung Grundstücke, die durch Vermietung genutzt werden, erhält er als Regelvergütung 10 % des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten eingezogenen Bruttobetrags (§ 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwVO), wobei eine Verringerung bzw. Erhöhung des Betrags nach Maßgabe von § 18 Abs. 2 ZwVwVO erfolgen kann. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten beläuft sich die Vergütung auf 20 % des Betrags, den er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären (§ 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwVO). Eine Vergütung nach Zeitaufwand sieht die Zwangsverwalterverordnung bei solchen Objekten nur für den Ausnahmefall vor, dass die Regelvergütung nach § 18 ZwVwVO offensichtlich unangemessen ist (§ 19 Abs. 2 ZwVwVO).
Zwangsverwalter erhält "Erfolgshonorar"
§ 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwVO unterscheidet danach, ob die Tätigkeit des Zwangsverwalters hinsichtlich der Mieten erfolgreich ist oder nicht. Erfolgreich ist sie erst dann, wenn geschuldete Mieten tatsächlich an den Zwangsverwalter gezahlt worden sind. Der Verordnungsgeber hat die Bemessungsgrundlage bewusst an den tatsächlich eingezogenen Miet- oder Pachtzinsen ausgerichtet, um einen Anreiz für die Eintreibung von Außenständen zu setzen (BR-Drucks 842/03, S. 15 f.). Die Bestimmungen über die Zwangsverwaltervergütung sollen nicht nur eine angemessene Vergütung des Zwangsverwalters sicherstellen, sondern zugleich den Interessen der Gläubiger an einer sparsamen und zugleich effektiven Verwaltung dienen (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 5. Aufl., § 17 Rn 6). Die Gläubigerinteressen werden nur gewahrt, wenn Zahlungen zu der Masse gelangen und Überschüsse durch den Zwangsverwalter nach Maßgabe des Teilungsplans verteilt werden können (§§ 155 ff. ZVG, § 11 ZwVwVO). Vorbereitungshandlungen wie die Einleitung des Mahnverfahrens reichen ebenso wenig aus wie eine Zahlung des Mieters an den Schuldner oder an einzelne Gläubiger. Erfolglose Bemühungen des Zwangsverwalters sind ausschließlich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 2 ZwVwVO zu honorieren.
Mahnverfahren muss Zwangsverwalter selbst durchführen
Der Zwangsverwalter kann für die Einleitung des Mahnverfahrens keine gesonderte Vergütung nach dem RVG beanspruchen. Dies kommt gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 ZwVwVO nur für solche Tätigkeiten in Betracht, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte. Nicht jede Tätigkeit, für die das RVG die Entstehung einer Gebühr vorsieht, fällt darunter. Für die Einleitung eines Mahnverfahrens ist eine anwaltliche Beratung des Zwangsverwalters regelmäßig entbehrlich (Eickmann, ZIP 2004, 1736; für § 5 InsVV LG Lübeck NZI 2009, 559 f.; anders Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 6. Aufl., Rn 818: einzelfallbezogene Prüfung erforderlich). Denn als Zwangsverwalter kommen gemäß § 1 Abs. 2 ZwVwVO ohnehin nur geschäftskundige Personen in Betracht. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erfordert im Hinblick auf die Formalisierung des Antragsverfahrens keine über die allgemeine Geschäftskundigkeit hinausgehenden besonderen Rechtskenntnisse (vgl. zu dem Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe BGH Rpfleger 2010, 330).