Landgericht stärkt die Dispositionsbefugnis des Gläubigers
Die Entscheidung des Landgerichtes entspricht der in der FoVo 2013, 86 von unserem ständigen Autor, Herrn RiOLG Frank-Michael Goebel, begründeten Ansicht. Und zu Recht hat das Landgericht die Argumentation des Gerichtsvollziehers und des Bezirksrevisors für nicht durchgreifend erachtet, dass dem Schuldnerverzeichnis seine Wirkung genommen werde, wenn der Schuldner nach einem (zurückgenommenen) Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen werde. Diese Auffassung mag richtig sein, rechtfertigt es aber nicht, einem Gläubiger stets und ohne Einschränkungsmöglichkeit ein bereits abgegebenes Vermögensverzeichnis zu übersenden. § 882c ZPO besagt lediglich, dass der Schuldner im Schuldnerverzeichnis eingetragen wird, wenn dem Gläubiger ein bereits früher abgegebenes Vermögensverzeichnis zugeleitet wird. Die Vorschrift verhält sich dagegen nicht zu der Frage, ob und wann dem Gläubiger tatsächlich ein älteres Vermögensverzeichnis zuzuleiten ist.
Belange der Allgemeinheit muss nicht der Einzelgläubiger zahlen
Es ist auch nicht einzusehen, warum ein einzelner Gläubiger die Kosten dafür tragen soll, dass die Gesamtheit der Wirtschaftsteilnehmer zutreffend über die Wirtschaftslage eines Schuldners informiert wird. Das war auch nicht Ziel des Gesetzgebers. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber die Eintragung des Schuldners nicht an der Zuleitung des Vermögensverzeichnisses festmachen dürfen, sondern hätte allein den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft als Eintragungsmerkmal ausgestalten müssen. Genau das hat er aber nicht getan. Die Kostenforderung im konkreten Einzelfall zeigt, dass es sich nicht nur um eine zu vernachlässigende Nebenforderung handelt. Die Übersendung der Vermögensauskunft löst eine Gebühr von 33 EUR aus. Hinzu kommt die allgemeine Auslagenpauschale des Gerichtsvollziehers von 20 % der Gebühren, mithin weitere 6,60 EUR. Die Übersendung des Gerichtsvollzieherprotokolls löst dann die Dokumentenpauschale aus, was im konkreten Fall zu einer Gesamtforderung von 49 EUR geführt hat. Es ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbaren, dass der Gläubiger und über § 788 ZPO in der Folge der Schuldner diese Kosten für die Übersendung eines Vermögensverzeichnisses tragen soll, das in der Sache nicht benötigt wird und nur formelle Voraussetzung für die Eintragung im Schuldnerverzeichnis sein soll. Wenn Letzteres gewollt ist, muss der Gesetzgeber dies so und ohne Anordnung der Übersendung des Vermögensverzeichnisses anordnen.
Entscheidung hat besonderes Gewicht
Der Entscheidungen des LG Arnsberg kommt besonderes Gewicht zu, weil nicht nur ein Beschwerdegericht entschieden hat, sondern das Beschwerdegericht auch als Kammer tätig geworden ist. Offensichtlich hat das Landgericht dabei die Rechtslage so eindeutig gesehen, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht einmal in Betracht gezogen wurde.
FoVo 12/2013, S. 234 - 236