Vermögensauskunft und Vermögensauskunft Dritter kombiniert

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 8.130,23 EUR. Sie begehrt die Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO in Verbindung mit der Einholung von Auskünften Dritter gemäß § 802l ZPO. Daraufhin gab die Schuldnerin eine Vermögensauskunft ab, nach der sie ein monatliches Einkommen von 398,12 EUR (Mutterschaftsgeld) zzgl. 184 EUR (Kindergeld) bezieht und im Übrigen über keinerlei über eine bescheidene Lebensführung hinausgehende Vermögensgegenstände verfügt.

Vermögensauskunft Dritter wird verweigert

Der GV lehnte unter Hinweis auf die Schlüssigkeit des Vermögensverzeichnisses und die diesbezügliche Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Schuldnerin die weiter­gehende Einholung einer Vermögensauskunft Dritter ab. Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer letztlich erfolglosen Erinnerung.

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