Kein Aus­legungsspielraum

Dem LG Magdeburg ist uneingeschränkt zuzustimmen. Der eindeutige Wortlaut des § 802l ZPO gibt keinen Spielraum für eine gerichtliche Auslegung, so dass die entgegenstehende Ansicht des LG Nürnberg-Fürth (DGVZ 2013, 243 unterstützt von Wagner, in: MüKo/ZPO, 4. Aufl. 2012, § 802l Rn 14 f.) zu Recht zurückgewiesen wurde.

Rechte des Gläubigers sehen

Die Gegenauffassung übersieht, dass dem Gläubiger mit Art. 14 GG, der Eigentumsgarantie, und Art. 19 Abs. 4 GG, dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, gleichfalls Verfassungsrechte zur Seite stehen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 GG kann demgegenüber durch Gesetz eingeschränkt werden, was mit § 802c ZPO, der eine umfassende Vermögensauskunftspflicht vorsieht, ebenso geschehen ist wie mit § 802l ZPO, der hierfür nur einen Teilbereich tangiert.

Schuldner hat Alternativen

Zu sehen ist auch, dass der Schuldner sich einem titulierten Anspruch gegenübersieht. Die Berechtigung der vom Gläubiger verfolgten Forderung steht also nicht in Rede.

Der Schuldner kann jeden Eingriff in seinen Rechtskreis dadurch verhindern, dass er die Forderung ausgleicht, auch indem er eine geordnete Kreditverbindlichkeit eingeht, um sofort fällige Schulden zu bezahlen oder mit Hilfe eines Verwandten-, Freundes- oder Arbeitgeberdarlehns Gleiches erreicht.
Ist er dauerhaft nicht mehr zahlungsfähig, kann er den Weg in die Verbraucherinsolvenz wählen, wobei ihm dort die gleichen, wenn über § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht sogar weitergehende Auskunfts- und Informationspflichten obliegen.
Ist er nur vorübergehend zahlungsunfähig, kann er dies dem Gläubiger kommunizieren und durch entsprechende Belege nachweisen. Durch eine Vereinbarung, die die Vollstreckungsforderung anerkennt, die Verjährung verlängert und Sicherungsrechte einräumt und regelmäßige Selbstauskünfte verspricht, kann ein zeitweises Moratorium dem Schuldner Luft verschaffen, das zugleich weitere Kosten vermeidet.

FoVo 12/2014, S. 238 - 240

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