Informationsmanagement nach der Pfändung
Hat der Gläubiger eine Forderung des Schuldners gegen einen Dritten gepfändet, erhält er die Drittschuldnererklärung und muss danach darauf hoffen, dass ihm Zahlungen zur Befriedigung der Vollstreckungsforderung zufließen. Häufig unterbleibt dies, so dass der Bestand der Vollstreckungsforderung nicht sinkt, sondern im Gegenteil durch die Kosten der Pfändungsmaßnahme sogar steigt. Der Gläubiger muss hier in Vorlage treten. Es kann deshalb sinnvoll sein, den gepfändeten Anspruch zu hinterfragen. Da die Drittschuldnerauskunft nach § 840 ZPO nach allgemeiner Meinung keine Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen beinhaltet, bleibt der Drittschuldner als Auskunftsquelle nur dann erhalten, wenn diesbezügliche Nebenrechte des Schuldners mitgepfändet wurden.
Hinweis
So hat der BGH im Sinne der Gläubiger entschieden, dass bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnzahlung der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen unselbstständigen Nebenanspruch darstellt, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können. Wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Schuldner gegen den Drittschuldner derartige Ansprüche auf Lohnabrechnung zustehen, werden diese angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) bei einer Lohnpfändung mitgepfändet (BGH FoVo 2013, 56). Andererseits hat der BGH entschieden, dass der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen ein selbstständiger Anspruch aus dem Girovertrag ist, der bei einer Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitgepfändet werden kann, so dass eine Herausgabe der Kontoauszüge beim Drittschuldner nicht erreicht werden kann (BGH FoVo 2008, 163).
Die zwei Pflichten des Schuldners
Der Schuldner ist nach § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Dies soll dem Gläubiger ermöglichen,
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das Bestehen der Forderung dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen; |
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mögliche Einwendungen des Drittschuldners anzuerkennen oder abzuwenden; |
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Rechte Dritter an der Forderung zu prüfen, insbesondere auch zu sehen, ob die Rechte Dritter auf anfechtbaren Rechtshandlungen des Schuldners nach den §§ 3 ff. AnfG beruhen. |
Die Sanktionen bei der Nichterfüllung
Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der Gerichtsvollzieher am Wohnort des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung ist dabei örtlich und sachlich zuständig, § 802e ZPO. Das weitere Verfahren entspricht dem der Abnahme einer Vermögensauskunft nach § 802f Abs. 4 ZPO. Dementsprechend kann auch Haftbefehl nach 802g ZPO ergehen, wenn der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Herausgabevollstreckung nach §§ 883 ff. ZPO erwirkt werden.
Die Durchsetzung: Aufnahme in den PfÜB
In der Praxis ist der Schuldner häufig nicht bereit, von sich aus Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben. Insoweit bedarf es einer Vielzahl drohender und motivierender Kommunikationselemente, um wenigstens einen Teil der Schuldner zu einem kooperativen Verhalten zu bewegen und den Kosten- und Zeitaufwand eines zwangsweisen Vorgehens zu vermeiden. Hierbei kann es einerseits helfen, die entsprechenden Verpflichtungen zur Auskunftserteilung in den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aufzunehmen. Dafür sieht das verbindliche Formular keine eigene Rubrik vor, so dass hierfür der Abschnitt "sonstige Anordnungen" auf S. 8 genutzt werden kann.
Entsprechend ist in den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Pflicht zur Herausgabe benötigter Unterlagen aufzunehmen. Teilweise sind sie schon aufgeführt und müssen nur angekreuzt werden, teilweise können sie ergänzt werden.
Die Durchsetzung: Hinweis auf den BGH
Bei der konkreten Aufforderung an den Schuldner, Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, kann es auch hilfreich sein, auf die Rechtsprechung des BGH zu § 836 Abs. 3 ZPO zu verweisen. Die nachfolgende Übersicht dokumentiert insoweit die wichtigsten Entscheidungen des BGH. Dabei werden die von ihm entwickelten Grundsätze auch auf andere Unterlagen zu übertragen sein, die einen vergleichbaren Zweck haben.
BGH, 21.2.2013, VII ZB 59/10, FoVo 2013, 132 P-Konto – Bankbescheinigung |
Der Gläubiger, zu dessen Gunsten Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und überwiesen werden, kann verlangen, dass die gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO bestehende Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe der bei ihm vorhandenen Nachweise, welche gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge führen können, in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgenommen wird.... |