An das Amts-/Landgericht …
Klage
des … (Gläubiger)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
gegen … (Drittschuldner)
– Beklagter –
Wegen: Herausgabe …
Streitwert: … EUR
erheben wir Klage mit dem Antrag,
- den Beklagten zu verurteilen, … (konkreter Gegenstand) an den von dem Kläger beauftragten Gerichtsvollzieher … in … herauszugeben;
- dem Beklagten eine Frist zur Herausgabe von zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteiles zu setzen;
- den Beklagten zu verurteilen, nach fruchtlosem Fristablauf … EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fristablauf an den Kläger zu zahlen;
- dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen;
- dem Kläger nachzulassen, eine gegebenenfalls zu stellende Sicherheit auch durch Bankbürgschaft erbringen zu dürfen;
- gegen den Beklagten im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen;
- gegen den Beklagten im Fall des § 307 ZPO i.V.m. § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO Anerkenntnisurteil oder Teilanerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen;
- dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zu erteilen;
- den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils zu bescheinigen.
Begründung:
1. Die Klägerin betreibt gegen den … (Schuldner) die Zwangsvollstreckung aus dem … des … vom … Az.: … wegen einer Forderung in Höhe von … EUR.
Beweis: Vorlage des Vollstreckungstitels nebst Klausel und Zustellungsnachweis als Anlage K1
Der Schuldner hat die titulierte Forderung in der Folgezeit und bis heute nicht vollständig ausgeglichen.
Am … ist der … (Erblasser) verstorben und von den Beklagten als … beerbt worden. In der letztwilligen Verfügung hat der Erblasser zugunsten des Schuldners ein Vermächtnis in der Weise ausgesetzt, dass
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dem Schuldner der … als konkreter Gegenstand zugewiesen wurde. |
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Dem Schuldner wahlweise der … bzw. der … zugewandt wurde. |
Beweis: Letztwillige Verfügung des Erblassers in der Nachlassakte des AG … zum Aktenzeichen …, deren Beiziehung für den Fall des Bestreitens beantragt wird.
Der Kläger hat den Anspruch des Schuldners auf Leistung, nämlich Übergabe und Übereignung des von dem am … in … verstorbenen Erblasser …, zuletzt wohnhaft …, dem Schuldner zugewandten Gegenstandes, nämlich … (genaue Bezeichnung des Gegenstandes), mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts … vom …, Aktenzeichen …, gepfändet. Zugleich wurde das Recht des Schuldners, die Wahl des Vermächtnisses auszuüben, gepfändet.
Beweis: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG … vom … Az.: … in Abschrift als Anlage K2
Der Kläger hat aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit Schreiben vom … das Wahlrecht dahin ausgeübt, dass der … als Vermächtnis herauszugeben sein soll.
Mit Schreiben vom … hat der Kläger die Beklagten gemäß § 847 ZPO zur Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes an den vom Kläger beauftragten Gerichtsvollzieher … in … aufgefordert.
Beweis: Aufforderungsschreiben vom … in Abschrift als Anlage K3
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Dies haben die Beklagten mit Schreiben vom … mit der Begründung abgelehnt, dass … |
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Hierauf haben die Beklagten nicht reagiert. |
Der Kläger ist damit gezwungen, den gepfändeten Herausgabeanspruch im Klagewege geltend zu...