Kosten pro Eintrag
Die Kosten im Schuldnerverzeichnis werden dort pro Eintragsmitteilung erhoben. Für die Information, dass der Schuldner dort nicht eingetragen ist oder ein Eintrag vorliegt, fällt also eine Gebühr von 4,50 EUR an. Liegen mehrere Einträge vor, wird die Gebühr von 4,50 EUR mit der Zahl der Einträge multipliziert, bei drei Einträgen also 13,50 EUR.
Aussagekraft der Eintragungszahl
Erscheint als Kostenansage der Betrag von 4,50 EUR, ist dies wenig aussagekräftig. Es kann bedeuten, dass der Schuldner überhaupt nicht eingetragen ist oder aber dass ein Eintrag von ihm vorliegt. Liegen mehrere Einträge vor, kann dies allerdings einerseits bedeuten, dass gegen den Schuldner von verschiedenen Vollstreckungsorganen (Gerichtsvollzieher, Insolvenzgericht, Vollstreckungsbehörde) Eintragungsanordnungen vorliegen oder eine Mehrzahl von Gläubigern die Vermögensauskunft erwirkt hat. Dies ist jedenfalls kein Indiz für eine große Leistungsfähigkeit des Schuldners.
Beispiel
In der Praxis erschien als Kostenauskunft der Betrag von 220,50 EUR. Der tatsächliche Abruf ergab, dass der Schuldner am gleichen Tag für 49 Gläubiger die Vermögensauskunft abgegeben hatte.
Keine gütliche Erledigung
Ist aufgrund der Kostenmitteilung erkennbar, dass mehr als ein Eintrag zu verzeichnen ist, bedeutet dies zugleich, dass auch in dem günstigen Fall, in dem der Gerichtsvollzieher ein Vermögensverzeichnis gesehen hat, das grundsätzlich geeignet ist, den Gläubiger zu befriedigen, dies weder in Monatsfrist geschehen ist noch eine gütliche Erledigung erzielt werden konnte. Mit diesen Erfüllungshandlungen hätte der Schuldner nämlich nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO seine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vermeiden können.
Wem das genügt …
Wem das als Auskunft genügt, kann nach der Kostenauskunft die Abfrage kostenfrei abbrechen. Dabei ist zu sehen, dass die weitere Einsichtnahme unmittelbar weder erkennen lässt, wann die Vermögensauskunft abgegeben wurde, noch einen Einblick in das Vermögensverzeichnis erlaubt. Letzteres ist erst möglich, wenn die Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, d ZPO beantragt wird, wegen der Sperrfrist des § 802d ZPO aber nur zu der mit erheblichen Kosten verbundenen Übersendung des Vermögensverzeichnisses führt.
Hinweis
Das Bundesministerium der Justiz bereitet derzeit ein Reformgesetz zur Reform der Sachaufklärung vor. Es wird abzuwarten bleiben, ob dies so weit geht, dass die Informationen im Schuldnerverzeichnis um das Datum der Vermögensauskunft ergänzt werden und es – wie früher – möglich ist, dem Aufwand entsprechend kostengünstiger eine Abschrift der Vermögensauskunft zu erlangen.
Eintragungsdatum lässt Rückschlüsse zu
Sollen die Einträge angeschaut werden, ergibt sich hieraus zunächst der Eintragungsgrund. Hierüber haben wir in FoVo 2014, 207 berichtet. Darüber hinaus lässt das Eintragungsdatum jedenfalls bei dem Eintragungsgrund darauf schließen, dass die Abnahme der Vermögensauskunft kurz zuvor erfolgt ist. Im Fall des § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegt dies jedenfalls nahe, wenn auch nicht ausgeschlossen ist, dass eine zwischenzeitliche gütliche Einigung mit Ratenzahlung bis zu deren Abbruch die Eintragung hinausgezögert hat.
Hinweis
In beiden Fällen gilt allerdings, dass ein Verfahren nach § 802c, d ZPO zur Erlangung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses wenig Sinn macht, wenn die Eintragung länger als drei bis sechs Monate zurückliegt. Zum einen können sich in einer solchen Zeitspanne die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, zum anderen lehrt die Praxis, dass im Vermögensverzeichnis genanntes zugriffsfähiges Vermögen dann meist anderweitig von Gläubigern gepfändet wurde (Konto, Arbeitgeber) oder sonst nicht mehr vorhanden ist (Veräußerung bzw. rein tatsächlich nicht auffindbar).
Voraussetzung für die Vermögensauskunft Dritter
Nicht übersehen werden darf allerdings, dass bei Forderungen mit einem vollstreckbaren Betrag über 500 EUR durch die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis die Voraussetzungen des § 802l ZPO nachgewiesen werden können, so dass nach einer verweigerten Abgabe der Vermögensauskunft oder einem aus Sicht des Gerichtsvollziehers unbefriedigendem Vermögensverzeichnis mit zeitlichem Abstand die Vermögensauskunft Dritter ohne Sperrfrist und unmittelbare Information des Schuldners erreicht werden kann.
Qualitätskontrolle der Eintragungsanordnungen
Wir bereits in FoVo 2014, 207 dargelegt, muss der Gerichtsvollzieher nach der Abnahme der Vermögensauskunft das Vermögensverzeichnis darauf prüfen, ob eine Vollstreckung nach seinem Inhalt offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. In diesem Fall erfolgt eine Eintragung nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO, anderenfalls nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Eine objektive Studie zur Qualitätskontrolle liegt nicht vor.
"Pi-mal-Daumen-Qualität"?
Für die Praxis lässt sich feststellen, dass die Gerichtsvollzieher ...