Unterschied zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren

Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens genügt zum Nachweis der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung die Vorlage aktueller Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnort des Schuldners zuständigen Einwohnermeldeamtes (BGH NJW 2003, 1530). Die Anforderungen sind insofern im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens geringer als im Rahmen des Erkenntnisverfahrens (vgl. BGH NJW 2012, 3582, Rn 17 – zitiert nach juris). Dies ist auch gerechtfertigt, da die öffentliche Zustellung einer Klageschrift und einer rechtsmittelfähigen Entscheidung unmittelbar das rechtliche Gehör und die Rechtsverfolgungs- und Verteidigungsmöglichkeit einer Partei beeinflussen. Ein vergleichbares Schutzbedürfnis besteht im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht (vgl. BGH NJW 2003, 1530).

Negative EMA reicht

Daher ist die öffentliche Zustellung zu bewilligen. Im Hinblick darauf, dass die Schuldner unbekannten Aufenthalts sind, ist es anmessen, das AG anzuweisen, die öffentliche Zustellung zu bewilligen, damit dieses danach auch die öffentlich Zustellung durchführt (LG Mönchengladbach Rpfleger 2007, 36; LG Leipzig JurBüro 2015, 430).

Aufgrund der Zurückverweisung hat das Beschwerdegericht nicht über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 572 Rn 47). Der Streitwert wurde nach § ZPO § 3 ZPO festgesetzt.

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