Parteizustellung
Der PfÜB ist nach § 829 Abs. 2 ZPO sowohl dem Drittschuldner als auch dem Schuldner zuzustellen. Es handelt sich um eine Form der Parteizustellung, da § 829 ZPO bestimmt, dass der Gläubiger die Zustellung zu veranlassen hat. Anders als die Zustellung von Amts wegen löst die Zustellung im Parteibetrieb nach Nrn. 100, 101 KVGvKostG eine Gebührenpflicht aus, die sich um die Auslagen nach Nrn. 701, 711, 716 KVGvKostG erhöht. Der Gerichtsvollzieher hat insoweit die Wahl zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung durch die Post, die er grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat.
Hinweis
Das OLG Koblenz (20.10.2015 – 14 W 675/15, FoVo 2015, 208) hat allerdings – bezogen auf die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO – entschieden, dass die Ermessensentscheidung normativ vorgeprägt ist. So ist der Gerichtsvollzieher nach § 802a Abs. 1 ZPO verpflichtet, auf eine kostensparende Beitreibung von Geldforderungen hinzuwirken. Andererseits ist er gehalten, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gläubiger Herr des Verfahrens ist und als solcher Beginn, Ende, Art und Ausmaß der Vollstreckung bestimmt. Diese Dispositionsbefugnis hat ihre Grundlage in dem Antragsrecht nach § 754 ZPO und findet ihre unmittelbare Ausprägung im Weisungsrecht nach §§ 31 Abs. 2, 58 Abs. 2 GVGA.
Zustellung an den Schuldner per Post
Wenn im Einzelfall kein sachlicher Grund etwas anderes gebietet, ist dem Schuldner der PfÜB postalisch zuzustellen. Er dient allein seiner Information und der Sicherung des Einzugsverbotes. Eine persönliche Kontaktaufnahme des Gerichtsvollziehers mit dem Schuldner ist nicht erforderlich. Allerdings können Erfahrungen der Vergangenheit etwas anderes gebieten, etwa wenn die Post keinen Briefkasten für eine Ersatzzustellung vorgefunden hat und deshalb keine Zustellung erfolgte. Unter Berücksichtigung der vom OLG Koblenz aufgestellten Grundsätze müsste der Gerichtsvollzieher eine persönliche Zustellung besonders begründen. Insoweit ist es sinnvoll, den Gerichtsvollzieher grundsätzlich anzuweisen, dem Schuldner den PfÜB postalisch zustellen zu lassen.
Wirkungen der Zustellung an den Drittschuldner
Ganz so einfach wie bei dem Schuldner ist die Frage der Zustellung des PfÜB an den Drittschuldner nicht zu beantworten. Diese Zustellung ist konstitutiv für die Pfändung und bewirkt nach § 829 Abs. 3 ZPO die Beschlagnahme der Forderung. Grundsätzlich ist der Drittschuldner auf die Zustellung des PfÜB zur Abgabe der sogenannten Drittschuldnerauskunft nach § 840 ZPO verpflichtet. Dies hat aber konkrete Voraussetzungen:
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Das Verlangen nach einer Drittschuldnerauskunft muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden, § 840 Abs. 2 S. 1 ZPO. |
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Dem Drittschuldner muss Gelegenheit gegeben werden, die Erklärung bei Zustellung des PfÜB abzugeben oder aber innerhalb der Frist des § 840 Abs. 1 ZPO von zwei Wochen gegenüber dem Gerichtsvollzieher. |
Hinweis
Aus diesem Recht wird abgeleitet, dass der Gerichtsvollzieher die Zustellung des PfÜB an den Drittschuldner persönlich bewirken muss, wenn die Abgabe der Drittschuldnerauskunft begehrt wird.
Differenzierte Betrachtung für Zustellung an den Drittschuldner
Wird postalisch und nicht persönlich zugestellt, so besteht keine entsprechende Obliegenheit des Drittschuldners, eine Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO abzugeben. Das bedeutet auch, dass er sich nicht im Sinne des § 840 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig macht, wenn er die Drittschuldnerauskunft nicht abgibt. Dass der Drittschuldner die Drittschuldnerauskunft nicht abgeben muss, bedeutet aber nicht, dass er sie nicht abgeben darf. Vor diesem Hintergrund muss der Gläubiger verschiedene Varianten bedenken:
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Welche Erkenntnisse sind von einer Drittschuldnerauskunft überhaupt zu erwarten? |
Hinweis
Aus verschiedenen Gründen kann eine Drittschuldnerauskunft unergiebig oder entbehrlich sein:
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Soweit pfändbare Ansprüche vorhanden sind, muss der Drittschuldner ungeachtet der Abgabe einer Drittschuldnerauskunft Zahlung leisten. In diesem Zusammenhang werden regelmäßig auch weitergehende Informationen erteilt. |
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Ist keine pfändbare Habe – aus Sicht des Drittschuldners – vorhanden, sind die Drittschuldnerauskünfte häufig wenig aussagekräftig und müssen durch weitere Nachfragen und Auskünfte des Schuldners nach § 836 Abs. 3 ZPO ergänzt werden. Nicht jeder Gläubiger bzw. Gläubigervertreter geht diesen Weg, so dass die Abgabe der Drittschuldnerauskunft nicht zwingend ist. |
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Außerhalb der Drittschuldnerauskunft gibt es weit informativere Unterlagen wie etwa die Lohnabrechnung bei der Lohnpfändung, die der Drittschuldner unabhängig von der Drittschuldnerauskunft vorzulegen hat (BGH FoVo 2013, 56). |
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Führt die automatisierte Bearbeitung von Pfändungen durch den Drittschuldner ggf. zu einer Übersendung der Drittschuldnerauskunft ohne entsprechende Aufforderung in der Zustellungsurkunde? |
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Gibt der Drittschuldner ggf. auf eine nach der Zustellung ausgesprochene Bitte die Drittschuldnerauskunft freiwillig... |