Mit der Reform der Sachaufklärung wurde auch die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV) in Kraft gesetzt. Mit dem erteilten Einvernehmen hat der Bundesrat den Bundesminister der Justiz aufgefordert, nach Ablauf von zwei Jahren eine Evaluierung vorzunehmen. Dies ist jetzt mit einem für den Gläubiger als Abfragender positiven Effekt geschehen und hat zur Änderung der SchuFV an entscheidenden Punkten geführt (BGBl I 2015, 1412).
Suchfunktion war nicht flexibel
Die Jedermann-Suche nach § 8 Abs. 2 bis 4 SchuFV soll den Schutz des Geschäftsverkehrs und die Wahrung datenschutzrechtlicher Erfordernisse gewährleisten. Um der Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses gerecht zu werden, ist sicherzustellen, dass eine in das Schuldnerverzeichnis eingetragene Person von einem Nutzer mit validen Suchkriterien gefunden werden kann und die Eingabe korrekter Daten nicht zu einer falschen Negativauskunft führt.
Hinweis
Das ist nicht nur im Rahmen der allgemeinen Bonitätsprüfung wichtig. Schon aus Kostengründen ist es für den Gläubiger auch in der Zwangsvollstreckung von zentraler Bedeutung, vor dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft festzustellen, ob der Schuldner diese schon abgegeben hat. Während für diese Auskunft 4,50 EUR anfallen, führt die Übersendung eines – ungewollten – älteren Vermögensverzeichnisses nach § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO zu Kosten von mindestens 39,60 EUR nach Nrn. 261, 716 KVGvKostG.
Zugleich müssen in datenschutzrechtlicher Hinsicht insbesondere die Personen vor Verwechslungen geschützt werden, die nicht selbst in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, aber namensgleich mit eingetragenen Schuldnern sind.
Hinweis
Auch dies hat für den Vollstreckungsgläubiger in umgekehrter Beziehung eine besondere Bedeutung. Nicht selten wird von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen für einen längeren Zeitraum abgesehen, wenn der Schuldner mit der Eintragung im Schuldnerverzeichnis ein sogenanntes hartes Merkmal aufweist. Handelt es sich bei der eingetragenen Person aber gar nicht um den wirklichen Schuldner, führt dies zu einem ungerechtfertigten Ruhen der Vollstreckung.
Das BMJ musste einräumen, dass dies in der Praxis mit der bisherigen Regelung in § 8 SchuFV nicht hinreichend gewährleistet war, so dass sich insoweit Änderungsbedarf ergeben hat.
Suchkriterium "Vollstreckungsgericht" entfällt
Als Such- und Unterscheidungskriterium musste bisher der Sitz des zuständigen zentralen Vollstreckungsgerichts angegeben werden. Dieses Suchkriterium entfällt nun, da es vor dem Hintergrund von nur 16 zentralen Vollstreckungsgerichten und einer ohnehin möglichen länderübergreifenden Suche keine wesentliche Bedeutung für die Unterscheidung hatte.
Suchkriterium "Geburtsort" entfällt
Alternativ können der Wohnsitz oder das Geburtsdatum des Schuldners oder der Ort, an dem der Schuldner seinen Sitz hat, angegeben werden. Ergab die Abfrage dann mehrere Treffer, musste der Abfragende zusätzlich das Geburtsdatum des Schuldners eingeben. Ergab auch diese Abfrage mehrere Treffer, hatte der Abfragende außerdem den Geburtsort des Schuldners einzugeben. Sind dann weiterhin mehrere Treffer vorhanden, sind diese zu übermitteln. Auf das Kriterium des Geburtsortes wird nunmehr aber in § 8 Abs. 3 SchuFV verzichtet, weil sich gezeigt hat, dass es als wirkliches Unterscheidungsmerkmal nicht taugt. Es zeigte sich, dass dieses Suchkriterium geeignet war, die Validität von Suchauskünften in einem quantitativ nicht unerheblichen Ausmaß in Frage zu stellen. Unterschiedliche Schreibweisen und Fälle der Auslandsberührung beschreibt das BMJ ebenso als problematisch wie unzureichende Ermittlungen des Gerichtsvollziehers zum Geburtsort. Auch steht der Gläubiger häufig vor dem Problem, dass ihm der Geburtsort im Zeitpunkt der Abfrage (noch) nicht bekannt ist.
Hinweis
Der Geburtsort kann in der Vollstreckung allerdings besondere Bedeutung entwickeln. So wird das Personenstandsregister stets am Geburtsort des Schuldners geführt. Auch bei einem Schuldner, dessen aktueller Aufenthaltsort unbekannt ist, können über die nach §§ 61, 62 PStG mögliche Einsichtnahme so die Eltern, der Ehegatte oder auch die Kinder ermittelt werden. Hieraus können sich wiederum Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort ergeben. Vor diesem Hintergrund sollte schon der Gläubiger beim Vertragsschluss darauf achten, dass der Geburtsort des Vertragspartners erfasst wird.
Die Änderung führt im Ergebnis also dazu, dass – wenn zu einer Abfrage nach § 8 Abs. 2 SchuFV mit Vorname, Nachname und Wohnsitz mehrere Datensätze vorhanden sind – eine Ausgabe aller Treffer bereits dann erfolgt, wenn zusätzlich das Geburtsdatum angegeben wird.
Abfrage wird kostengünstiger
Von den Bundesländern wird derzeit eine Gebühr je Eintragung und Datensatz erhoben (hierzu FoVo 2014, 226). Das hat in der Praxis zu erheblichen Kosten geführt, die die Akzeptanz der unmittelbaren Abfrage beim Schuldnerverzeichnis über www.vollstreckungsportal.de in Frage gestellt haben. Der Verordnungsgeber hat nunmehr in § 8 Abs. 3 S....