Antrag auf Vermögensauskunft

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung und beantragte, ihr die Vermögensauskunft (VA) nach §§ 802f, 802c ZPO abzunehmen. Der Antrag war mit folgender Einschränkung versehen:

Vorliegende VV nur, wenn nicht älter als zwölf Monate

Sollte der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre nach altem Recht des § 807 ZPO oder der letzten zwei Jahre gemäß § 802c ZPO eine VA abgegeben haben, so wird beantragt, dem Gläubiger einen Abdruck des beim Gericht bzw. beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegten VV zuzuleiten, wenn das Verzeichnis nicht älter als zwölf Monate ist. Bei einem älteren Verzeichnis erfolgt Antragsrücknahme. Ist das Verzeichnis älter, wird um Mitteilung gebeten, wann und wo die VA abgegeben wurde.

GV lehnt Auftrag ab

Der Gerichtsvollzieher (GV) hat die Durchführung des Auftrags abgelehnt, weil weder die VA noch die Erteilung einer Abschrift des VV an eine Bedingung geknüpft werden könne. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das AG zurückgewiesen und auch die sofortige Beschwerde vor dem LG ist ohne Erfolg geblieben. Der Vollstreckungsauftrag sei mit unzulässigen Einschränkungen versehen. Nach der gesetzlichen Regelung sei die Dispositionsbefugnis des Gläubigers eingeschränkt.

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