Erinnerung des Gläubigers ist erfolgreich
Die Erinnerung ist begründet. Entgegen der Auffassung des OGV entspricht der Vollstreckungsauftrag den Vorgaben der GVFV. Zwar sind gemäß § 1 S. 1 GVFV inhaltliche Abweichungen von dem mit der GVFV eingeführten Formular für Vollstreckungsaufträge grundsätzlich nicht zulässig.
Erforderlich: Nur Module mit Eintragungen
Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 GVFV reicht es jedoch aus, wenn der Antragsteller bei dem GV nur die Module des Formulars einreicht, die Angaben des Antragstellers enthalten. Entgegen der Auffassung des OGV ist als eigenständiges "Modul" im Sinne der GVFV jeder einzelne mit einer Ordnungsziffer versehene Abschnitt unter den mit Großbuchstaben versehenen Einzelpunkten des Formulars zu verstehen. Die Auffassung, nur bei den gesamten mit Großbuchstaben versehenen Einzelpunkten handele es sich jeweils um ein "Modul", die Bezifferung der Unterpunkte definiere lediglich die Reihenfolge innerhalb eines Moduls und der Antrag habe deshalb auch alle von der GVFV vorgesehenen Unterpunkte zu enthalten, überzeugt nicht.
Definition des Moduls
Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 5 GVFV ist Modul im Sinne der Verordnung jeder Teil des Formulars, der Angaben des Antragstellers enthält, die in einem inhaltlichen und formalen Zusammenhang stehen, also insbesondere die Teile des Formulars, die Angaben zu dem Gläubiger und dem Schuldner enthalten, sowie die von dem GV jeweils durchzuführenden Aufträge. Schon diese Definition spricht dafür, dass jeder einzelne mit einer Ordnungsziffer versehene Abschnitt unter den mit Großbuchstaben versehenen Einzelpunkten des Formulars als eigenständiges Modul anzusehen ist. Denn sämtliche dieser Abschnitte enthalten jeweils Angaben, die in einem eigenständigen inhaltlichen und formalen Zusammenhang stehen, damit also einen selbstständigen Aussagegehalt haben und ohne Sinnentstellung und Unklarheit weggelassen werden können, soweit die in ihnen enthaltenen Aussagen auf den jeweiligen Sachverhalt oder Antrag nicht zutreffen.
Formular soll Vereinfachung bringen
Sinn und Zweck der Regelungen der GVFV rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die mit der GVFV eingeführte Standardisierung soll eine schnellere Erfassung des Inhalts des Vollstreckungsauftrags und eine Vereinfachung der Arbeitsabläufe ermöglichen und dadurch den Gerichtsvollzieher entlasten (BT-Drucks 336/15, S. 13). Die Regelung des § 2 Abs. 3 GVFV soll die Beauftragung des GV erleichtern, zu einer deutlichen Senkung des Papierverbrauchs führen und damit auch die Archivierung beim GV vereinfachen (BT-Drucks 336/15, S. 18). Mit dieser Zielsetzung ließe es sich aber nicht in Übereinstimmung bringen, wenn man verlangen würde, mit jedem Vollstreckungsauftrag den vollständigen Text unter den mit Großbuchstaben markierten Punkten einzureichen. Dafür besteht auch inhaltlich keine Notwendigkeit. Wenn der Schuldner, wie im vorliegenden Fall ersichtlich, keinen gesetzlichen Vertreter, keinen Bevollmächtigten und kein Geschäftszeichen hat, dann wäre es eine inhaltlose Förmelei, auf der Vorlage der nicht ausgefüllten Unterpunkte A 6, A 7 und A 8 zu bestehen.
"Ausfüllanleitung" stützt das Ergebnis
Auch aus dem Inhalt der Ausfüllanleitung ergibt sich nichts anderes. Da dort ausdrücklich von "Modul G2", "Modul L4", "Modul L5" etc. die Rede ist, ergibt sich daraus gerade, dass der Gesetzgeber die mit Ziffern versehenen Unterpunkte als eigenständige Module verstanden wissen wollte.