GV als Dienstleister ist gefragt
Die Entscheidung bestätigt einmal mehr die tägliche Erfahrung von Gläubigern und ihren Bevollmächtigten. Der GV zeigt sich nicht als Dienstleister, sondern als Hindernis auf dem Weg zu einer effektiven Vollstreckung. Der Aufwand, der mit der Beantwortung unbegründeter Monierungen und hierauf bezogener Erinnerungsverfahren verbunden ist, lässt sich angesichts der dem Rechtsdienstleister zukommenden 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG kaum noch wirtschaftlich darstellen. Dass dies nichts mit berechtigtem Schuldnerschutz zu tun hat, zeigt die vorliegende Entscheidung. Denn was soll es dem Schuldner bringen, ein Formular zur Kenntnis nehmen zu müssen, in dem eine Vielzahl von Feldern keine Eintragungen enthält? Dies verwirrt nur und hindert daran, den tatsächlichen Vollstreckungsauftrag fokussiert wahrzunehmen.
Auslagenarmes Arbeiten forcieren
Für den Gläubiger und seinen Bevollmächtigten muss es neben der effektiven Vollstreckung auch eine auslagenarme Antragstellung geben. Auch wenn es sich bei den Druck- und Portokosten nur um kleine Positionen handelt, summieren sie sich bei einer Vielzahl von Vollstreckungsaufträgen im Laufe des Jahres doch erheblich. Deshalb sollte der Gläubiger jede Gelegenheit nutzen, den Umfang des Vollstreckungsantrags zu reduzieren.
Hinweis
Leider hat der Gesetzgeber diese Option noch nicht auf das Formular zur Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach der ZVFV übertragen.
Elektronische Optionen nutzen
Schon seit dem 1.1.2013 besteht nach § 829a ZPO in fünf Bundesländern (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Sachsen) die Möglichkeit, den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in elektronischer Form zu stellen. Das hat eine Reihe von Vorteilen:
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Der Antrag kann schneller gestellt und erlassen werden, was nach § 804 Abs. 3 ZPO Rangvorteile bringen kann. |
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Für den Antrag muss nach § 12 Abs. 6 S. 2 GKG kein Gerichtskostenvorschuss gezahlt werden. |
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Druck- und Portokosten werden erspart. |
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Der Vollstreckungstitel und die Kostenbelege müssen nicht im Original übersandt werden, was die Verlustgefahr bannt. |
Mit dem Reparaturgesetz zur Reform der Sachaufklärung (BGBl I 2016, 2591) hat der Gesetzgeber nun mit § 754a ZPO die gleiche Möglichkeit für den Gerichtsvollzieherauftrag geschaffen.
FoVo 12/2016, S. 237 - 240